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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 328 StGB vom 2020

Art. 328 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 328 Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht

Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht

1. Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen,

wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt,

wird mit Busse bestraft.

2. Die Nachmachungen werden eingezogen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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