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Obligationenrecht (OR)

Art. 328 OR vom 2023

Art. 328 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 328

1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebüh­rend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120

2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes ange­messen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhält­nis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122

120 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248).

121 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).

122 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248).

2. bei Haus­gemein­schaft >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 328 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220001Arbeitsrechtliche ForderungBeklagten; Kündigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Zustimmung; Partei; Interesse; Tigkeit; Interessen; Nebentätigkeit; Entscheid; Beweis; Vertrauen; Lichkeit; Mandat; Parteien; Verhalten; Urteil; Verweis; Vertrauensverlust; Arbeitgeber; Annahme; Klage; Noven; Arbeitsverhältnis; Rungen; Hauptverhandlung; Missbräuchlich
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Klagte; Berufung; Klagten; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Partei; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Lichkeit; Recht; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Habe; Klage; Arbeitsverhältnis; Gerin; Planbonus; Missbräuchlich; Option; Netto
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR190005Rekurs gegen eine Verfügung vom 5. Juni 2019Rekurrent; Rekurs; Abfindung; Rekurrenten; Kündigung; Rekursgegner; Worden; Verfügung; Arbeitsplatz; Rekursgegners; Person; Arbeitsverhältnis; Bereich; Controlling; Finanzen; Wiedereingliederung; Umstände; Missbräuchlich; Krankheit; Arbeitsmarkt; Erhöhung; Verhältnisse; Angepasste; Mitarbeitende; Abteilung
ZHVO140105Gesuch um unentgeltliche RechtpflegeRecht; Unentgeltliche; Arbeit; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Pflege; Person; Rechtspflege; Gesuch; Kanton; Lebens; Obergericht; Klage; Rechtsvertreter; Anspruch; Bestellung; Rechtsbeistand; Prozesse; Obergerichts; Verfahren; Arbeitgeber; Fristlos; Berücksichtigen; Arbeitsverhältnis; Rechtsanwalt; Gerichtliche; Bedarfsrechnung; Gericht; Sident
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 209 (6B_1199/2016)Berufsgeheimnis des Vertrauensarztes eines Arbeitgebers; Art. 321 StGB. Der Vertrauensarzt, der von einem Arbeitgeber eingesetzt wird, um die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zu beurteilen, untersteht dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB (E. 1.2). Gestützt auf die Ermächtigung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis zuzustellen, darf der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber keine über den Rahmen von Art. 328b OR hinausgehende Information erteilen (E. 2.3). Arbeitgeber; Beschwerde; Beruf; Geheim; Vertrauens; Beschwerdeführer; Vertrauensarzt; Berufsgeheimnis; Umfasse; ärztliche; Arbeitsunfähigkeit; Untersuchung; Arbeitnehmer; Umfassend; Zeugnis; Informationen; Arbeitgeberin; Arbeitnehmers; Vorinstanz; Zeugnisse; Zeugnisses; Arbeitsverhältnis; Unfall; Medizinische; Arbeitgebers; Zuhanden; Gutachten; Entbindung; Wird; Bericht
142 III 263 (4A_576/2015)Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Videoüberwachung in einem Miethaus. Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachungsanlage in einer Liegenschaft mit Mietwohnungen (E. 2). Beschwerde; Videoüberwachung; Interesse; Person; Daten; Personen; Liegenschaft; U-Strasse; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Kamera; Persönlichkeit; Videobild; Privatsphäre; Kameras; Autoeinstellhalle; Mieter; Interessen; Datenschutz; Klagte; Vermieter; Überwachung; Beschwerdegegners; Eingang; Verletzung; Recht; Entscheid; Personendaten; Beklagten; Waschküche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3269/2020BundespersonalAusbildung; Beschwerde; Instanz; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Vertrag; Verfügung; Ausbildungskosten; Betrag; Rückzahlung; Partei; Bundes; Rückforderung; Kurskosten; Rückforderungsbetrag; Ausbildungsvereinbarung; Recht; Parteien; Vereinbart; Person; Aufwände; Vereinbarung; Beschwerdeführers; Zweitausbildung; Weiterbildung; Polizei; Rechnung; Arbeitgeber; Weisung
A-416/2020BundespersonalBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Nahme; Arbeit; Dienst; Disziplin; Recht; Vorinstanz; Enden; Bundes; Person; Kanton; Verfahren; Verwaltung; Beschwerdeführers; Verhalten; Massnahme; Richt; Verwaltungs; Rechtlich; Rechtliche; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Russische; Sodann; Dienstpflicht; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
STREIFF, VON KAENEL, RUDOLPHPraxiskommentar Art. 319-362 OR2012
STREIFF, VON KAENEL, RUDOLPHPraxiskommentar Art. 319-3622012
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