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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 327 StGB vom 2023

Art. 327 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 327

427

Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1–4 oder Arti­kel 790a Absätze 1–4 des Obligationenrechts (OR)428 zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

427 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

428 SR 220

Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2010.18In Umlaufsetzen falschen Geldes, Erwerben und Lagern falschen Geldes.Angeklagte; Anklage; Falschgeld; Angeklagten; Anklageschrift; Falsch; Falsche; Schweiz; Umlauf; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Deutsch; Noten; Aussage; Deutschland; Falschen; Verfahren; Gericht; Ziffer; Aussagen; Verfahren; USD-Note; Umlaufsetzen; Geldes; USD-Noten; Lagern; Ergänzung; Polizei
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