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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 327 StGB vom 2020

Art. 327 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 3271Verletzung der Pflichten zur Meldung der an Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person

Verletzung der Pflichten zur Meldung der an Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person

Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1-4 oder Artikel 790a Absätze 1-4 des Obligationenrechts (OR)2 zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).
2 SR 220


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2010.18In Umlaufsetzen falschen Geldes, Erwerben und Lagern falschen Geldes.Angeklagte; Anklage; Falschgeld; Angeklagten; Anklageschrift; Falsch; Falsche; Schweiz; Umlauf; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Deutsch; Noten; Aussage; Deutschland; Falschen; Verfahren; Gericht; Ziffer; Aussagen; Verfahren; USD-Note; Umlaufsetzen; Geldes; USD-Noten; Lagern; Ergänzung; Polizei
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