Verletzung der Pflichten zur Meldung der an Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person
Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1-4 oder Artikel 790a Absätze 1-4 des Obligationenrechts (OR)2 zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).
2 SR 220
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2010.18 | In Umlaufsetzen falschen Geldes, Erwerben und Lagern falschen Geldes. | Angeklagte; Anklage; Falschgeld; Angeklagten; Anklageschrift; Falsch; Falsche; Schweiz; Umlauf; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Deutsch; Noten; Aussage; Deutschland; Falschen; Verfahren; Gericht; Ziffer; Aussagen; Verfahren; USD-Note; Umlaufsetzen; Geldes; USD-Noten; Lagern; Ergänzung; Polizei |