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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 327 SchKG vom 2021

Art. 327 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 327

1 Die Pfandgläubiger, deren Pfänder im Zeitpunkt der Auflage der vorläufigen Verteilungsliste schon verwertet sind, nehmen an einer Abschlagsverteilung mit dem tatsächlichen Pfandausfall teil. Dessen Höhe wird durch die Liquidatoren bestimmt, deren Verfügung nur durch Beschwerde gemäss Artikel 326 angefochten werden kann.

2 Ist das Pfand bei der Auflegung der vorläufigen Verteilungsliste noch nicht ver­wertet, so ist der Pfandgläubiger mit der durch die Schätzung des Sachwalters fest­gestellten mutmasslichen Ausfallfor­derung zu berücksichtigen. Weist der Pfand­gläubiger nach, dass der Pfanderlös unter der Schätzung geblieben ist, so hat er An­spruch auf entsprechende Dividende und Abschlagszahlung.

3 Soweit der Pfandgläubiger durch den Pfanderlös und allfällig schon bezogene Ab­schlagszahlungen auf dem geschätzten Ausfall eine Überdeckung erhalten hat, ist er zur Herausgabe verpflichtet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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