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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 327 OR de 2022

Art. 327 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 327

1 Sauf accord ou usage contraire, l’employeur fournit au travailleur les instruments de travail et les matériaux dont celui-ci a besoin.

2 Si, d’entente avec l’employeur, le travailleur fournit lui-même des instruments de travail ou des matériaux, il est indemnisé convenable­ment, sauf accord ou usage contraire.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 327 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA160031Arbeitsrechtl. ForderungIgung; Arbeit; Klagt; Lagte; Klagte; Vorinstanz; Klagten; Beklagten; Recht; Künd; Kündigung; Berufung; Gewinn; Vertrag; Klägers; Eteiligung; Gewinnb; Gewinnbeteiligung; Aktie; Partei; Telefon; Arbeitsvertrag; Aktien; Verwaltungsrat; Klage; Vertrags; Beweis; Berufungsverfahren; Rechtsbegehren
ZHLE150037EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Recht; Partei; Parteien; Unterhalt; Kinder; Monatlich; Einkommen; Wohnung; Entscheid; Verfahren; Akkreditierung; Vorinstanzlich; Bezahle; Bezahlen; Vorinstanzliche; Berufungsverfahren; Monatliche; Dispositiv; Verpflichten; Parteientschädigung; Getrenntleben; Eheliche; Email
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2011/106Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 16 Abs. 2 AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Selbstkündigung). Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs bejaht. Schuldmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und unter nachteiligen Auswirkungen aufgrund betrieblicher Überlastungssituation erfolgte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2012, AVI 2011/106).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rügg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 11. September 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer,gegenUNIA Arbeitslosenkasse, Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Zumutbar; Person; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Kündigung; Arbeitgeberin; Unzumutbar; Beschwerdeführers; Verbleib; Anspruchsberechtigung; Verfügung; Verschulden; Hilfsarbeiter; Mitarbeitende; Arbeitskleidung; Stunden; Beschwerdegegnerin; Bestritt; Arbeitslosigkeit; Überlastung; Müsse; Arbeitsstelle; Mitarbeitenden; Stellt; Vereinbarten; Betriebliche; Umständen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 375 (2C_51/2019)
Regeste
 a Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Satz 2 EntsG ; Voraussetzungen für den Abzug von Unterkunfts- und Verpflegungskosten vom Lohn im ortsüblichen Mass. Das Abzugsverbot von Unterkunfts- und Verpflegungskosten gemäss Art. 2 Abs. 3 EntsG gilt für alle Entsendekonstellationen. Als Spezialnorm geht diese Norm sowohl Art. 327a OR als auch Art. 13 des L-GAV vor, insofern diese davon abweichende Vorgaben enthalten. Das Abzugsverbot ist jedoch nicht absolut: Abzüge für Verpflegung und Unterkunft, welche den Mindestlohn nicht verletzen, sind grundsätzlich erlaubt, dürfen jedoch gemäss Art. 3 Satz 2 EntsG das ortsübliche Mass nicht überschreiten (E. 4.6)
Arbeit; EntsG; Arbeitnehmer; Verpflegung; Beschwerde; Unterkunft; Beschwerdeführerin; Entsendung; Schweiz; Arbeitgeber; Abzug; Abzugs; Arbeitnehmende; Urteil; Kantons; Verpflegungskosten; Arbeitnehmenden; Recht; Dienstleistung; Arbeitgeberin; Entsandten; Unterkunfts; Richtlinie; überschreiten; Abzugsverbot; Mindestlohn; Staatsrat; Arbeitnehmerinnen; Arbeitnehmern
131 III 439Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5). Arbeit; Spesen; Auslagen; Recht; Arbeitnehmer; Auslagenersatz; Pauschal; Pauschale; Vereinbarte; Beklagten; Handelsreisende; Urteil; Genügend; Handelsreisenden; Genügende; KAENEL; Vorinstanz; STREIFF/VON; Darlehen; REHBINDER; Berner; Insoweit; Arbeitgeber; Effektiv; Vereinbarung; Arbeitsverhältnis; Rechtsmissbrauch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2456/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Ausbildung; Arbeit; Bundes; Beschwerde; Recht; Arbeitgeber; Abschluss; Beschwerdeführer; Verordnung; Bundesverwaltung; Rückerstattung; Ausbildungsvereinbarung; Vorinstanz; Weiterbildung; Rückzahlung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Vertrag; Bundesrat; Sicherheit; Partei; Ausbildungskosten; Urteil; Vereinbarung; Ausführung; Parteien; Personal; Sicherheitsfachmann; Arbeitsverhältnis; über
A-4005/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Arbeit; Bundes; Arbeitsverhältnis; Reorganisation; Vereinbarung; Kündigung; Arbeitgeberin; BASPO; Recht; Bundesverwaltung; Urteil; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Angestellte; Reorganisationsvereinbarung; Person; BVGer; Verfahren; Angestellten; Parteien; Hende; Sachlich; Entscheid; Arbeitsverhältnisse; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wolfgang PortmannBasler Kommentar, Art.3272011
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