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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 326 ZGB vom 2020

Art. 326 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 3261F. Ende der Verwaltung / I. Rückerstattung

F. Ende der Verwaltung

I. Rückerstattung

Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 326 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEKES 2021 939Anzehrung des Kindesvermögens

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 II 216Art. 48 Abs. 1 OG; Begriff des Endentscheids. Gegen einstweilige Verfügungen im Sinne von Art. 326 der bernischen Zivilprozessordnung (im vorliegenden Fall Ausweisung eines Mieters) ist die Berufung nicht zulässig. Berufung; Entscheid; Einstweilige; Verfügung; Bundesgericht; Recht; Massnahme; Verfahren; Einstweiligen; Urteil; Verfügungen; Endentscheid; Ausweisung; Gesuch; Ordentlichen; Endgültig; Charakter; Mieter; Befehlsverfahren; Richter; Werkstatt; Schaden; Vorsorgliche; Anspruch; Gesuchsgegner; Rechtsprechung; Erwägung; KUMMER; Erfahren
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