F. Ende der Verwaltung
I. Rückerstattung
Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | KES 2021 939 | Anzehrung des Kindesvermögens |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
104 II 216 | Art. 48 Abs. 1 OG; Begriff des Endentscheids. Gegen einstweilige Verfügungen im Sinne von Art. 326 der bernischen Zivilprozessordnung (im vorliegenden Fall Ausweisung eines Mieters) ist die Berufung nicht zulässig. | Berufung; Entscheid; Einstweilige; Verfügung; Bundesgericht; Recht; Massnahme; Verfahren; Einstweiligen; Urteil; Verfügungen; Endentscheid; Ausweisung; Gesuch; Ordentlichen; Endgültig; Charakter; Mieter; Befehlsverfahren; Richter; Werkstatt; Schaden; Vorsorgliche; Anspruch; Gesuchsgegner; Rechtsprechung; Erwägung; KUMMER; Erfahren |