E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 326CrimPC from 2021

Art. 326 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 326

Further information and applications

1 The public prosecutor shall provide the court with the following details and make the following applications unless they are already included in the indictment:

a.
the private claimant and any civil claims;
b.
the compulsory measures ordered;
c.
the seized property and assets;
d.
the costs incurred in the investigation;
e.
if deemed necessary, its application for preventive detention;
f.
its applications for sanctions or notice that these applications will be made at the main hearing;
g.
its applications for subsequent judicial decisions;
h.
its request to receive a summons to the main hearing.

2 If the public prosecutor is not personally represented in court, it may attach a final report to the indictment that explains the circumstances of the case, which also contains comments on the assessment of evidence.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 326 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2019 96definitive RechtsöffnungBeschwerde; Beschwerdeführer; Eingabe; Verfügung; Definitive; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Frist; Gericht; Gerichtskosten; Beschwerdegegnerin; Gesuch; Arztzeugnis; Treffe; Leichtes; Verfassung; Verschulden; Abzuweisen; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Verspätung; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Beschwerdefrist; Fristen; Ohnehin; Erteilt; Eingaben
SZBEK 2017 168AnklageBeschwerde; Anklage; Lebens; Staatsanwaltschaft; KGact; Beschwerdeführer; Befehl; Beschuldigte; Lebensgefahr; Sachverhalt; Einstellung; Prozessordnung; Verfahren; Unmittelbare; Kommentar; Verfahrens; Anklageerhebung; Beschuldigten; Schweizerischen; Prozessordnung; Sachverhalts; Gefährdung; Verfügung; Tatbestand; Urinabgang; Implizit; Uact
Dieser Artikel erzielt 18 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 407 (6B_90/2019)Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).
Regeste b
aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Übernahme; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Aktie; Bundes; Aktien; Verhandlung; Tatsache; Anklage; Vertraulich; Hauptverhandlung; Angefochtene; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Recht; Verfahren; Vertrauliche; FinfraG; Verfahrens; Notwendige; Person; Beschwerdeführers; Erheblich; Angefochtenes; Mandat; Insider; Gericht
141 IV 396Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4). Entscheid; Entscheide; Nachträglich; Nachträgliche; Beschwerde; Recht; Urteil; Urteil; Rechtsmittel; Massnahme; Schweiz; Beschluss; Ergehe; Verfahren; Urteils; Nachträglichen; Prozessordnung; Ergehen; Berufung; Sanktion; Gerichtliche; Nachverfahren; Rechts; Richterliche; Verfügung; Prozessordnung; Anordnung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.203Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdeführer; Einstellung; Urteil; Recht; Bestechung; Geldwäscherei; Filter; Hinzufügen; öffnen; Beschwerdegegnerin; Bundes; Anklage; Verfahren; Kammer; Urteile; Urkunde; Fremde; Entscheid; Urkundenfälschung; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Fremder; Fahrensakten; Einstellungsverfügung; Rechtsverweigerung
SK.2017.58Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB).Anlage; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Recht;Bundes; Verfahren; Aussage; Absatz; Verfahren; Urteil; Stunden; Anleger; Gerichts; Provision; Schneeballsystem; Möge; Person; Anlagesystem; Geschäft; Gericht; Verteidigung; Über; Vermögens; Genugtuung; Anlagen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Niklaus SchmidPraxiskommentar StPO2013
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz