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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 326 StGB vom 2023

Art. 326 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 326

418


418 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

2. im Falle von Artikel 325quater 419

419 Fassung gemäss Ziff. III 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 846; BBl 2017 399).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 IV 56Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB); ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB); Aufbewahrung der Geschäftsbücher einer aufgelösten Aktiengesellschaft an einem sicheren Ort (Art. 747 OR). Die Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ist nicht gemäss Art. 166 StGB strafbar (E. 1.3). Die Liquidatoren sind persönlich verpflichtet, einen sicheren Ort für die Aufbewahrung der Geschäftsbücher der aufgelösten Aktiengesellschaft nach deren Löschung im Handelsregister zu bezeichnen. Die Verletzung dieser Pflicht fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 325 StGB (E. 1.4.2). Verjährung (E. 1.4.3). Geschäfts; Konkurs; Geschäftsbücher; Konkursverfahren; Aufbewahrung; Beschwerde; Aktiven; Mangels; Konkursverfahrens; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Pflicht; Handelsregister; Einstellung; Person; Löschung; Aktiengesellschaft; Juristische; Buchführung; Juristischen; Konkursamt; Aufzubewahren; Schuld; Organ; Verletzung; Personen; Unterlassung; Geschäftsbüchern; Sicheren; Recht
124 IV 211Art. 326quater StGB; unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung.Der Anwendungsbereich von Art. 326quater StGB erstreckt sich sowohl auf die nicht registrierten Personalvorsorgeeinrichtungen als auch auf die registrierten, sofern diese mehr als die gesetzlichen obligatorischen Mindestleistungen gewähren (E. 2a). Eine registrierte Personalvorsorgestiftung untersteht auch für den Bereich der überobligatorischen Vorsorge den Aufsichtsregeln der Art. 61, 62 und 64 BVG (E. 2b).Die kantonalen Aufsichtsbehörden über registrierte Personalvorsorgekassen sind bundesrechtlich befugt, von deren Organen namentlich die Einreichung fälliger Jahresrechnungen zu verlangen und im Unterlassungsfall repressive Massnahmen zu ergreifen (E. 2c-f). Wer als Organ einer Personalvorsorgestiftung trotz mehrfacher Mahnung und letzter Fristansetzung seiner Pflicht zur Einreichung der fälligen Jahresrechnung nicht nachkommt und es unterlässt, eine Kontrollstelle einzusetzen und mit den notwendigen Informationen zu beliefern, damit diese der Behörde einen Bericht innerhalb der gesetzlichen Frist abliefern kann, erfüllt den Straftatbestand der unwahren Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung (E. 2g). Aufsicht; Vorsorge; Personalvorsorge; Stiftung; Aufsichtsbehörde; Berufliche; Personalvorsorgestiftung; Vorsorgeeinrichtung; Registriert; Obligatorische; Vorsorgeeinrichtungen; Organ; Gesetzlich; Auskunft; Kanton; Jahresrechnung; Registrierte; Personalvorsorgeeinrichtung; Quater; Einreichung; Beschwerde; Kontrollstelle; Beschwerdeführer; Obligatorischen; Gesetzlichen; Recht; Bericht; Kantons; Aufsichtsbehörden
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