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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 326 SchKG vom 2023

Art. 326 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 326

Vor jeder, auch bloss provisorischen, Abschlagszahlung haben die Liquidatoren den Gläubigern einen Auszug aus der Verteilungsliste zu­zustellen und diese während zehn Tagen aufzulegen. Die Vertei­lungs­liste unterliegt während der Auflagefrist der Beschwerde an die Auf­sichtsbehörde.

2. Pfandausfall­forderungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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