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Obligationenrecht (OR)

Art. 326 OR vom 2021

Art. 326 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 326

1 Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohnarbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend Arbeit zuzuweisen.

2 Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, vertragsgemässe Akkordlohnarbeit zuzuweisen oder verlangen die Verhältnisse des Betriebes vorübergehend die Leistung von Zeitlohnarbeit, so kann dem Arbeitnehmer solche zugewiesen werden.

3 Ist der Zeitlohn nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vorher durchschnittlich verdienten Akkordlohn zu entrichten.

4 Kann der Arbeitgeber weder genügend Akkordlohnarbeit noch Zeitlohnarbeit zuweisen, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach den Vorschriften über den Annahmeverzug den Lohn zu entrichten, den er bei Zuweisung von Zeitlohnarbeit zu entrichten hätte.

2. Akkordlohn>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 326 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA090023Kantonales BeschwerdeverfahrenSubsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde Willkürliche tatsächliche Annahme (Einkommensberechnung)Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Vorinstanz; Prämie; Gericht; Zivil; Beschwerdegegnerin; Höhe; Entscheid; Partei; Arbeit; Prämien; Parteien; Unentgeltliche; Monatlich; Berufung; Unterhaltsbeiträge; Bundesgericht; Vorinstanzliche; Messmer; Akten; Kassationsverfahren; Rechtsmittel; Angefochtene; Beschwerdeführers; Rüge
SGAVI 2010/36Entscheid Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst eines Akkordarbeiters. Mehrstunden (Überzeit und Überstunden) können nicht berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom Arbeit; Beschwerde; Stunde; Stunden; Verdienst; Versicherte; Arbeitszeit; Beschwerdeführer; Versicherten; Akkordlohn; Mehrstunden; Verdienstes; Beschwerdegegnerin; Erzielt; Punkte; Januar; Berechnung; Versicherte; Erzielte; Vertraglich; Einsprache; Massgebende; Überstunden; Durchschnitt; Beschwerdeführers; Oktober; Normalerweise; Vereinbarte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/36Entscheid Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst eines Akkordarbeiters. Mehrstunden (Überzeit und Überstunden) können nicht berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom Arbeit; Beschwerde; Stunden; Verdienst; Arbeitszeit; Beschwerdeführer; Akkordlohn; Punkt; Verdienstes; Mehrstunden; Punkte; Beschwerdegegnerin; Erzielt; Erzielte; Berechnung; Vertraglich; Einsprache; Überstunden; Vereinbarte; Beschwerdeführers; Durchschnitt; Normalerweise; Einspracheentscheid; normale; Freistellung; Wöchentliche; normalerweise; Berücksichtigt; Gericht; Lohnabrechnungen
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4544/2019MehrwertsteuerBeschwerde; MWSTG; Beschwerdeführerin; Fremdarbeit; Steuer; Vorinstanz; Arbeit; Rechnung; Urteil; Leistung; Fremdarbeiten; Material; Arbeitsleistungen; Reine; Ermessen; Umsatz; BVGer; MWSTG; AMWSTG; Steuerperiode; Ermessens; Recht; Höhe; Rechnungen; Mehrwertsteuer; Schätzung; Verbucht; Gewiesenen; Einsprache; Liegende
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