1 L'atto d'accusa indica:
2 Il pubblico ministero può presentare un atto d'accusa alternativo o, per il caso in cui l'atto d'accusa principale venga respinto, un atto d'accusa subordinato.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200498 | Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Verletzung; Berufung; Privatklägers; Zürich; Gegangen; Halten; Anklage; Vorinstanz; Urteil; Dossier; Bierglas; Liegen; Verletzungen; Stellt; Vorsätzlich; Schwer; Strafe; Tötung; Kommen; Kosten; Täter; Kaputt; Weiter; Bereits |
ZH | SB210079 | Fahrlässige Körperverletzung etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Palette; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Berufung; Anklage; Ladung; Gericht; Beschuldigt; Privatkläger; Beschuldigte; Verfahren; Gerichts; Gemäss; Staatsanwaltschaft; Rollen; Fabrikneu; Angeschlagen; Plastik; Kosten; Vorinstanzliche; Weiter; Worden; September; Mitbeschuldigte; Fahrlässige; Entscheid |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2011/179 | Urteil Steuerrecht, Art. 248 Abs. 1, Art. 257, Art. 259 Abs. 2, Art. 262 und Art. 270 | Beschwerde; Steuer; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Steuer; Beschwerdeführer; Steuerhinterziehung; Beweis; Recht; Veranlagung; Befehl; Steuerverfahren; Konto; Betrag; Begründung; Steuerhinterziehungsverfahren; Verwaltungsgericht; Tatbestand; Verfahrens; Verfahren; Akten; Steuerbehörde; Objektive; Sache; Prozess; Rechtlich; Vorinstanz; Hinterzogen; Hinweis |
LU | 2Q4 19 13 | Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Schuldig; Beschuldigte; Pferd; Beil; Peitsche; Verletzung; Verletzungen; Beschuldigten; Fotos; Pferde; Aussage; Zeuge; Beweis; Recht; Tierarzt; Aussagen; Zeugen; Gericht; Anklage; Tiere; Verletzt; Schlage; Spore; Person; Geldstrafe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 438 (6B_1321/2018) | Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). | Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Identisch; Verfahren; Person; Beschwerde; Erlass; Beschuldigte; Schuld; Ursprüngliche; Sanktion; Schuldspruch; Beschwerdeführer; Sachverhalts; Beurteilung; Ursprünglichen; Kantons; Schaffhausen; Berichtigt; Erheben; Gerichtliche |
145 IV 407 (6B_90/2019) | Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1). Regeste b aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Übernahme; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Aktie; Bundes; Aktien; Verhandlung; Tatsache; Anklage; Vertraulich; Hauptverhandlung; Angefochtene; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Recht; Verfahren; Vertrauliche; FinfraG; Verfahrens; Notwendige; Person; Beschwerdeführers; Erheblich; Angefochtenes; Mandat; Insider; Gericht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-2734/2015 | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bruder; Familie; Brüder; Syrische; Syrischen; Bundesverwaltungsgericht; Begangen; Demonstration; Bringe; Verfahren; Verfügung; Schwerdeführers; Syrien; Beschwerdeführers; Mutter; Flüchtling; Verfolgung; Vorbringen; Schweiz; Sicherheit; Kundgebung; Behörde; Demonstrationen; Worden; Ausreise; Vorinstanz |
A-2556/2014 | Militärdienstpflicht | Armee; Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Bundes; Urteil; Ausschluss; Urteil; Praxis; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Befehl; Gewalt; Interesse; Verfahren; Verfügung; Tragbar; Massnahme; Dienst; Freiheitsstrafe; Ansehen; BVGer; Aufgebotsstopp; Sachverhalt; Verhältnis; Bundesgericht; Delikte; Luzern; Behörde |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2019.53 | Rückweisung der Anklageschrift / Würdigungsvorbehalte (Art. 329 / 344 StPO) | Anklage; Bundes; Anklageschrift; Akten; Bundesanwaltschaft; Gericht; Tabelle; Ngetreue; Bestechen; Handlungseinheit; Verfahren; Rechtsanwalt; Kammer; Person; Anklageziffer; Amtsführung; Hinweis; Urteil; Ergänzung; Ungetreue; Bestechen; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Bundesgerichts; Einzuladen; Anklageziffern; Gehilfe; Bezug; Vorteil |
SK.2019.63 | Unterstützung einer kriminellen Organisation, (Art. 260ter StGB), Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB) | Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Al-Qaïda; Urteil; Gewalt; Organisation; Video; Gesetze; /IS-Gesetz; Gesetzes; Recht; Anklage; Propaganda; IS-Gesetzes; Gericht; /IS-Gesetzes; Gewaltdarstellungen; Freiheitsstrafe; Bundesstrafgericht; Bilde; Täter; Bundesstrafgerichts; Bilder; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Videos; Verfahren; Person |
Autor | Kommentar | Jahr |
SCHMID, JOSITSCH | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich | 2017 |
Heimgartner, Niggli | Basler Kommentar, 2. Aufl. | 2014 |