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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 325 LP de 2023

Art. 325 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 325

Si les liquidateurs ou la commission des créanciers renoncent à une créance contes­tée ou difficile à recouvrer, notamment à une action révocatoire ou à une action en responsabilité contre les organes ou les employés du débiteur, ils en informeront les créanciers par circulaire ou par publication officielle et leur offriront la cession de ces préten­tions, conformément à l'art. 260 de la présente loi.

G. Distribution des deniers >1. Tableau de distribution >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 325 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130073ForderungKlagt; Konzern; Swissair; Klagten; Beklagten; Sellschaft; SAirGroup; Gesellschaft; Verwaltung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Recht; Faktisch; Faktische; Beklagter; Darlehen; Festgeld; Order; Verjährung; Verwaltungsrates; Vorliege; Organe; Konzernuntergesellscha; Vorliegen; Tänd; Konzernuntergesellschaft

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 115Abtretung von Lohnforderungen (Art. 325 OR); Notbedarf (Art. 93 SchKG). 1. Die Frage der Rechtsgültigkeit einer Lohnzession ist eine solche des materiellen Rechts. Sie ist daher vom Zivilrichter zu beantworten; das Betreibungsamt und damit auch die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind hiefür nicht zuständig (E. 1). 2. Im Rahmen von Art. 93 SchKG ist ein Anteil des Frauenverdienstes mit in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen. Hierbei wird der von der erwerbstätigen Ehefrau nach Massgabe ihrer gesetzlichen Beistandspflicht an die gemeinsamen ehelichen Lasten zu erbringende Beitrag festgestellt; um diesen Beitrag ermässigt sich die Unterhaltspflicht des Ehemannes und erhöht sich entsprechend der pfändbare Betrag seines Einkommens (E. 3). Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Kantonale; Schuldbetreibung; Rekurrent; Recht; Pfändbare; Berechnung; Ehefrau; Beschwerde; SchKG; Schuldner; Bezirksgericht; Existenzminimum; Betreibungsamtes; Existenzminimums; Ehelichen; Zession; Pfändbaren; Betrag; Lohnzession; Notbedarf; Schuldbetreibungs; Bezirksgerichtspräsident; Einkommens; Darlehensvertrag; Rohner; Bezirksgerichtspräsidenten; Hatte
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