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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 325 SchKG vom 2023

Art. 325 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 325

Verzichten Liquidatoren und Gläubigerausschuss auf die Geltend­machung eines bestrittenen oder schwer einbringlichen Anspruches, der zum Massevermögen ge­hört, wie namentlich eines Anfechtungsan­spruches oder einer Verantwortlich­keits­klage gegen Organe oder Angestellte des Schuldners, so haben sie davon die Gläu­biger durch Rundschreiben oder öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis zu set­zen und ihnen die Abtretung des Anspruches zur eigenen Geltend­machung ge­mäss Ar­ti­kel 260 anzubieten.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 325 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200195ForderungAbtretung; Klagt; Beklagten; Abtretungsverbot; Partei; Recht; SchKG; Biger; Geltendmachung; Trauen; Parteien; Verhalten; Vergleich; Gläubiger; Verzicht; Ansprüche; Forderung; Konkludent; Zession; Sinne; Klage; Vertrauen; Konkludente; Rungen; Zahlung; Genständliche; Erfolgte; Verzichte; IVm

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 115Abtretung von Lohnforderungen (Art. 325 OR); Notbedarf (Art. 93 SchKG). 1. Die Frage der Rechtsgültigkeit einer Lohnzession ist eine solche des materiellen Rechts. Sie ist daher vom Zivilrichter zu beantworten; das Betreibungsamt und damit auch die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind hiefür nicht zuständig (E. 1). 2. Im Rahmen von Art. 93 SchKG ist ein Anteil des Frauenverdienstes mit in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen. Hierbei wird der von der erwerbstätigen Ehefrau nach Massgabe ihrer gesetzlichen Beistandspflicht an die gemeinsamen ehelichen Lasten zu erbringende Beitrag festgestellt; um diesen Beitrag ermässigt sich die Unterhaltspflicht des Ehemannes und erhöht sich entsprechend der pfändbare Betrag seines Einkommens (E. 3). Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Kantonale; Schuldbetreibung; Rekurrent; Recht; Pfändbare; Berechnung; Ehefrau; Beschwerde; SchKG; Schuldner; Bezirksgericht; Existenzminimum; Betreibungsamtes; Existenzminimums; Ehelichen; Zession; Pfändbaren; Betrag; Lohnzession; Notbedarf; Schuldbetreibungs; Bezirksgerichtspräsident; Einkommens; Darlehensvertrag; Rohner; Bezirksgerichtspräsidenten; Hatte
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