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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 325 LEF dal 2020

Art. 325 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 325

4. Cessione di pretese ai creditori

Se i liquidatori o la delegazione dei creditori rinunciano ad una pretesa contestata o di realizzazione difficile, in ispecial modo, se rinunciano ad un diritto che dovrebbe essere fatto valere mediante l’azione rivocatoria od un’azione di responsabilità contro gli organi o gl’impiegati del debitore, essi ne informeranno i creditori con avviso personale o mediante pubblicazione ufficiale ed offriranno loro la cessione di dette pretese conformemente all’articolo 260.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 325 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200195ForderungAbtretung; Klagt; Beklagten; Abtretungsverbot; Partei; Recht; SchKG; Biger; Geltendmachung; Trauen; Parteien; Verhalten; Vergleich; Gläubiger; Verzicht; Ansprüche; Forderung; Konkludent; Zession; Sinne; Klage; Vertrauen; Konkludente; Rungen; Zahlung; Genständliche; Erfolgte; Verzichte; IVm

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 115Abtretung von Lohnforderungen (Art. 325 OR); Notbedarf (Art. 93 SchKG). 1. Die Frage der Rechtsgültigkeit einer Lohnzession ist eine solche des materiellen Rechts. Sie ist daher vom Zivilrichter zu beantworten; das Betreibungsamt und damit auch die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind hiefür nicht zuständig (E. 1). 2. Im Rahmen von Art. 93 SchKG ist ein Anteil des Frauenverdienstes mit in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen. Hierbei wird der von der erwerbstätigen Ehefrau nach Massgabe ihrer gesetzlichen Beistandspflicht an die gemeinsamen ehelichen Lasten zu erbringende Beitrag festgestellt; um diesen Beitrag ermässigt sich die Unterhaltspflicht des Ehemannes und erhöht sich entsprechend der pfändbare Betrag seines Einkommens (E. 3). Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Kantonale; Schuldbetreibung; Rekurrent; Recht; Pfändbare; Berechnung; Ehefrau; Beschwerde; SchKG; Schuldner; Bezirksgericht; Existenzminimum; Betreibungsamtes; Existenzminimums; Ehelichen; Zession; Pfändbaren; Betrag; Lohnzession; Notbedarf; Schuldbetreibungs; Bezirksgerichtspräsident; Einkommens; Darlehensvertrag; Rohner; Bezirksgerichtspräsidenten; Hatte
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