1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889118 unpfändbaren Betrag fest.
2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).
118 SR 281.1
V. Akkordlohnarbeit >1. Zuweisung von Arbeit >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB110551 | mehrfachen Betrug etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Betrug; Freiheitsstrafe; Recht; Anklage; Berufung; Täter; Recht; Busse; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Mehrfache; Sozialhilfe; Limmat; Probezeit; Dispositiv; Rich-Limmat; Geldstrafe; Zürich-Limmat; Tigen; Mehrfachen; Betruges; Entscheid; Tagessätze |
GR | SKA-03-49 | Lohnpfändung (Lohnzession/Verfahren) | Treibung; Betreibung; Recht; Pfändung; Schuldner; Zession; Bungsamt; SchKG; Treibungsamt; Beschwerde; Recht; Betreibungsamt; Tretung; Lohnzession; Verfahren; Abtretung; Zessionar; Gericht; Schuldner; Rechtlich; Arbeitgeber; Pfändung; Forderung; Derungen; Schuldners; Forderung; Aufsichtsbehörde; Konkurs |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2021.36 (AG.2022.192) | Arrest | Beschwerde; Arrest; Rechts; AaO; Partei; Pfändung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Werden; Forderung; Zession; Honorar; Parteien; Gemäss; Auflage; Entscheid; Arrests; Parteientschädigung; Zivilgericht; Verfügung; Arrestschuldner; Verfahren; Gelten; Arbeit; Arrestschuldnerin; Künftige; Kommentar; Geltend; Streitwert |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
114 III 40 | Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages (Art. 325 Abs. 1 OR). Das Betreibungsamt hat auf Ersuchen eines Beteiligten den unpfändbaren Lohnbetrag auch dann festzusetzen, wenn der Arbeitnehmer nach der Abtretung eines Teils der Lohnforderung in Konkurs gefallen ist und in der darauffolgenden Betreibung des Gläubigers Rechtsvorschlag erhoben hat (E. 2). Der Gemeinschuldner kann sich dabei nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG berufen (E. 2). | Betreibung; Betreibungsamt; Pfändbar; Pfändbare; Unpfändbare; Recht; Konkurs; Unpfändbaren; Gläubiger; Rekurrent; Arbeitnehmer; Rechtsvorschlag; Lohnforderung; SchKG; Vermögens; Betrag; Rekurrenten; Künftige; Erhoben; Festsetzung; Richter; Aufsichtsbehörde; Mangels; Quote; Lohnquote; Auffassung; Betrages; Verlangen; Vielmehr; Abgetretene |
112 II 241 | Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR. Das Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ihm u.a. künftigen Lohn abzutreten und kein Zessionsverbot einzugehen, braucht sich ein Arbeitgeber, der mit dem Schuldner als Arbeitnehmer ein solches Verbot verabredet, nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er vom Versprechen nichts gewusst hat und ihm auch nachträglich nicht zustimmt (E. 2a). 2. Art. 325 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch das Zessionsverbot wird der Schutz des Arbeitnehmers nicht vermindert. Umstände, welche nicht die Abrede des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern sein vorausgehendes Versprechen zugunsten des Gläubigers als übermässige Bindung erscheinen lassen (E. 2b). | Zession; Zessionsverbot; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abtretung; Arbeitnehmers; Künftige; Recht; Forderung; Zahlung; Zahlungsvereinbarung; Klagte; Schuldner; Versprechen; Lohnforderung; Firma; Urteil; Arbeitsvertrag; Handelsgericht; Forderungen; Schutz; Abtreten; Beklagten; Lohnforderungen; Abtretungsversprechen; Vereinbart; Künftigen; Inkasso; Verbot |