1 Il lavoratore può cedere o costituire in pegno il salario futuro soltanto nella misura del pignorabile e per garantire i doveri di mantenimento derivanti dal diritto di famiglia; a domanda di un interessato, l’ufficio di esecuzione del domicilio del lavoratore determina la somma impignorabile, conformemente all’articolo 93 della legge federale dell’11 aprile 1889119 sulla esecuzione e sul fallimento.
2 Qualsiasi cessione o costituzione in pegno del salario futuro a garanzia di altri obblighi è nulla.
118 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 14 dic. 1990, in vigore dal 1° lug. 1991 (RU 1991 974; FF 1989 III 1121, 1990 I 103).
119 RS 281.1
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB110551 | mehrfachen Betrug etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Betrug; Freiheitsstrafe; Recht; Anklage; Berufung; Täter; Recht; Busse; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Mehrfache; Sozialhilfe; Limmat; Probezeit; Dispositiv; Rich-Limmat; Geldstrafe; Zürich-Limmat; Tigen; Mehrfachen; Betruges; Entscheid; Tagessätze |
GR | SKA-03-49 | Lohnpfändung (Lohnzession/Verfahren) | Treibung; Betreibung; Recht; Pfändung; Schuldner; Zession; Bungsamt; SchKG; Treibungsamt; Beschwerde; Recht; Betreibungsamt; Tretung; Lohnzession; Verfahren; Abtretung; Zessionar; Gericht; Schuldner; Rechtlich; Arbeitgeber; Pfändung; Forderung; Derungen; Schuldners; Forderung; Aufsichtsbehörde; Konkurs |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2021.36 (AG.2022.192) | Arrest | Beschwerde; Arrest; Rechts; AaO; Partei; Pfändung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Werden; Forderung; Zession; Honorar; Parteien; Gemäss; Auflage; Entscheid; Arrests; Parteientschädigung; Zivilgericht; Verfügung; Arrestschuldner; Verfahren; Gelten; Arbeit; Arrestschuldnerin; Künftige; Kommentar; Geltend; Streitwert |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
114 III 40 | Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages (Art. 325 Abs. 1 OR). Das Betreibungsamt hat auf Ersuchen eines Beteiligten den unpfändbaren Lohnbetrag auch dann festzusetzen, wenn der Arbeitnehmer nach der Abtretung eines Teils der Lohnforderung in Konkurs gefallen ist und in der darauffolgenden Betreibung des Gläubigers Rechtsvorschlag erhoben hat (E. 2). Der Gemeinschuldner kann sich dabei nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG berufen (E. 2). | Betreibung; Betreibungsamt; Pfändbar; Pfändbare; Unpfändbare; Recht; Konkurs; Unpfändbaren; Gläubiger; Rekurrent; Arbeitnehmer; Rechtsvorschlag; Lohnforderung; SchKG; Vermögens; Betrag; Rekurrenten; Künftige; Erhoben; Festsetzung; Richter; Aufsichtsbehörde; Mangels; Quote; Lohnquote; Auffassung; Betrages; Verlangen; Vielmehr; Abgetretene |
112 II 241 | Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR. Das Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ihm u.a. künftigen Lohn abzutreten und kein Zessionsverbot einzugehen, braucht sich ein Arbeitgeber, der mit dem Schuldner als Arbeitnehmer ein solches Verbot verabredet, nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er vom Versprechen nichts gewusst hat und ihm auch nachträglich nicht zustimmt (E. 2a). 2. Art. 325 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch das Zessionsverbot wird der Schutz des Arbeitnehmers nicht vermindert. Umstände, welche nicht die Abrede des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern sein vorausgehendes Versprechen zugunsten des Gläubigers als übermässige Bindung erscheinen lassen (E. 2b). | Zession; Zessionsverbot; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abtretung; Arbeitnehmers; Künftige; Recht; Forderung; Zahlung; Zahlungsvereinbarung; Klagte; Schuldner; Versprechen; Lohnforderung; Firma; Urteil; Arbeitsvertrag; Handelsgericht; Forderungen; Schutz; Abtreten; Beklagten; Lohnforderungen; Abtretungsversprechen; Vereinbart; Künftigen; Inkasso; Verbot |