1 Le travailleur ne peut céder ou mettre en gage son salaire futur pour garantir une obligation d’entretien découlant du droit de la famille que dans la mesure où il est saisissable; à la demande d’un intéressé, l’office des poursuites du domicile du travailleur fixe le minimum insaisissable, conformément à l’art. 93 de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite122.
2 Sont nulles la cession et la mise en gage de salaires futurs en garantie d’autres obligations.
121 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 14 déc. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991 (RO 1991 974; FF 1989 III 1189, 1990 I 108).
122 RS 281.1
V. Travail aux pièces ou à la tâche>1. Fourniture de travail>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB110551 | mehrfachen Betrug etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Betrug; Freiheitsstrafe; Recht; Anklage; Berufung; Täter; Recht; Busse; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Mehrfache; Sozialhilfe; Limmat; Probezeit; Dispositiv; Rich-Limmat; Geldstrafe; Zürich-Limmat; Tigen; Mehrfachen; Betruges; Entscheid; Tagessätze |
GR | SKA-03-49 | Lohnpfändung (Lohnzession/Verfahren) | Treibung; Betreibung; Recht; Pfändung; Schuldner; Zession; Bungsamt; SchKG; Treibungsamt; Beschwerde; Recht; Betreibungsamt; Tretung; Lohnzession; Verfahren; Abtretung; Zessionar; Gericht; Schuldner; Rechtlich; Arbeitgeber; Pfändung; Forderung; Derungen; Schuldners; Forderung; Aufsichtsbehörde; Konkurs |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2021.36 (AG.2022.192) | Arrest | Beschwerde; Arrest; Rechts; AaO; Partei; Pfändung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Werden; Forderung; Zession; Honorar; Parteien; Gemäss; Auflage; Entscheid; Arrests; Parteientschädigung; Zivilgericht; Verfügung; Arrestschuldner; Verfahren; Gelten; Arbeit; Arrestschuldnerin; Künftige; Kommentar; Geltend; Streitwert |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
114 III 40 | Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages (Art. 325 Abs. 1 OR). Das Betreibungsamt hat auf Ersuchen eines Beteiligten den unpfändbaren Lohnbetrag auch dann festzusetzen, wenn der Arbeitnehmer nach der Abtretung eines Teils der Lohnforderung in Konkurs gefallen ist und in der darauffolgenden Betreibung des Gläubigers Rechtsvorschlag erhoben hat (E. 2). Der Gemeinschuldner kann sich dabei nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG berufen (E. 2). | Betreibung; Betreibungsamt; Pfändbar; Pfändbare; Unpfändbare; Recht; Konkurs; Unpfändbaren; Gläubiger; Rekurrent; Arbeitnehmer; Rechtsvorschlag; Lohnforderung; SchKG; Vermögens; Betrag; Rekurrenten; Künftige; Erhoben; Festsetzung; Richter; Aufsichtsbehörde; Mangels; Quote; Lohnquote; Auffassung; Betrages; Verlangen; Vielmehr; Abgetretene |
112 II 241 | Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR. Das Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ihm u.a. künftigen Lohn abzutreten und kein Zessionsverbot einzugehen, braucht sich ein Arbeitgeber, der mit dem Schuldner als Arbeitnehmer ein solches Verbot verabredet, nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er vom Versprechen nichts gewusst hat und ihm auch nachträglich nicht zustimmt (E. 2a). 2. Art. 325 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch das Zessionsverbot wird der Schutz des Arbeitnehmers nicht vermindert. Umstände, welche nicht die Abrede des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern sein vorausgehendes Versprechen zugunsten des Gläubigers als übermässige Bindung erscheinen lassen (E. 2b). | Zession; Zessionsverbot; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abtretung; Arbeitnehmers; Künftige; Recht; Forderung; Zahlung; Zahlungsvereinbarung; Klagte; Schuldner; Versprechen; Lohnforderung; Firma; Urteil; Arbeitsvertrag; Handelsgericht; Forderungen; Schutz; Abtreten; Beklagten; Lohnforderungen; Abtretungsversprechen; Vereinbart; Künftigen; Inkasso; Verbot |