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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 324SCC from 2023

Art. 324 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 324

443

1 Where there is no adequate guarantee that the child’s property will be diligently managed, the child protection authority takes the necessary measures to protect it.

2 In particular, the child protection authority may issue instructions regarding such management and, where the periodic accounting and reporting is insufficient, may order the parents to deposit the property or furnish security.

3 Procedure and jurisdiction are regulated mutatis mutandis by the provisions governing child protection.

443 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

II. Withdrawal of management >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 324 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEKES 2021 939Anzehrung des Kindesvermögens

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.16Verwaltung des KindsvermögensBeschwerde; Verwaltung; Kindes; Beiständin; Verwaltungsgericht; Entscheid; Kindsvermögen; Genugtuung; Kindesvermögen; Verwalten; Kindsmutter; Recht; Schenkungen; Familie; Bundesgericht; Frist; Solothurn; Kindsvermögens; Konten; Verteilt; Aufgabe; Region; Angefochtenen; Sorgfältig; Superprovisorisch; Verwalten; Bestehenden; Wesentlichen; Vorgenommen; Entscheids
SOVWBES.2017.116KindesschutzmassnahmenBeschwerde; Vater; Beschwerdeführer; Beistand; Recht; Kindes; Mutter; Schwester; Tochter; Verwaltung; Beistands; Aufenthalt; Obhut; Entscheid; Aufenthalts; Verfahren; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Familie; Eltern; Kindsvater; Kontakt; Interesse; Verfahrens; Beschwerdeführers; Interessen; Bundesgericht; Wohne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 70Mobbing; missbräuchliche Kündigung; Persönlichkeitsverletzung; Genugtuung (Art. 336 OR, Art. 328 OR und Art. 49 OR). Missbräuchliche Kündigung bei Mobbing (E. 2)? Die Aufforderung an eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin, sich bei einem Psychiater vertrauensärztlich begutachten zu lassen, verletzt deren Persönlichkeit ohne besondere Umstände nicht schwer (E. 3). Arbeit; Kündigung; Persönlichkeit; Vorgesetzte; Vorgesetzten; Vorinstanz; Beklagten; Begutachtung; Psychiatrische; Person; Verhalten; Vertrauensärztlich; Recht; Urteil; Mobbing; Krank; Persönlichkeitsverletzung; Missbräuchlich; Feststellungen; Verletzt; Vertrauensärztliche; Psychiatrischen; Angefochtenen; ärztlichen; VISCHER; Psychische; Untersuchung
115 V 437Art. 336c Abs. 2 OR, Art. 11 Abs. 3 AVIG. - Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei Erkrankung nach Kündigung des Arbeitsvertrages. Berechnung der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR (Erw. 2c und 3). - Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber für die Dauer der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 336c Abs. 2 Satz 2 OR Arbeit anzubieten, wenn er für diese Zeit einen Lohnanspruch erheben will (Erw. 5 und 6). Arbeit; Kündigung; Kündigungsfrist; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Beschwerde; Arbeitsverhältnisses; Beschwerdeführerin; Verlängert; Lohnanspruch; Arbeitnehmers; Verlängerten; Kündigungsschutz; Arbeitsvertrag; Arbeitslosen; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitgebers; Firma;Aufgr; Verzug; Vorliege; Endtermin; Krankheit; Gesetzlich; Kantons; Verlängerung; Versicherungsgericht; Arbeitsrecht
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