E. Schutz des Kindesvermögens
I. Geeignete Massnahmen
1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
2 Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
3 Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | KES 2021 939 | Anzehrung des Kindesvermögens |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2020.16 | Verwaltung des Kindsvermögens | Beschwerde; Verwaltung; Kindes; Beiständin; Verwaltungsgericht; Entscheid; Kindsvermögen; Genugtuung; Kindesvermögen; Verwalten; Kindsmutter; Recht; Schenkungen; Familie; Bundesgericht; Frist; Solothurn; Kindsvermögens; Konten; Verteilt; Aufgabe; Region; Angefochtenen; Sorgfältig; Superprovisorisch; Verwalten; Bestehenden; Wesentlichen; Vorgenommen; Entscheids |
SO | VWBES.2017.116 | Kindesschutzmassnahmen | Beschwerde; Vater; Beschwerdeführer; Beistand; Recht; Kindes; Mutter; Schwester; Tochter; Verwaltung; Beistands; Aufenthalt; Obhut; Entscheid; Aufenthalts; Verfahren; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Familie; Eltern; Kindsvater; Kontakt; Interesse; Verfahrens; Beschwerdeführers; Interessen; Bundesgericht; Wohne |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 III 70 | Mobbing; missbräuchliche Kündigung; Persönlichkeitsverletzung; Genugtuung (Art. 336 OR, Art. 328 OR und Art. 49 OR). Missbräuchliche Kündigung bei Mobbing (E. 2)? Die Aufforderung an eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin, sich bei einem Psychiater vertrauensärztlich begutachten zu lassen, verletzt deren Persönlichkeit ohne besondere Umstände nicht schwer (E. 3). | Arbeit; Kündigung; Persönlichkeit; Vorgesetzte; Vorgesetzten; Vorinstanz; Beklagten; Begutachtung; Psychiatrische; Person; Verhalten; Vertrauensärztlich; Recht; Urteil; Mobbing; Krank; Persönlichkeitsverletzung; Missbräuchlich; Feststellungen; Verletzt; Vertrauensärztliche; Psychiatrischen; Angefochtenen; ärztlichen; VISCHER; Psychische; Untersuchung |
115 V 437 | Art. 336c Abs. 2 OR, Art. 11 Abs. 3 AVIG. - Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei Erkrankung nach Kündigung des Arbeitsvertrages. Berechnung der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR (Erw. 2c und 3). - Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber für die Dauer der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 336c Abs. 2 Satz 2 OR Arbeit anzubieten, wenn er für diese Zeit einen Lohnanspruch erheben will (Erw. 5 und 6). | Arbeit; Kündigung; Kündigungsfrist; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Beschwerde; Arbeitsverhältnisses; Beschwerdeführerin; Verlängert; Lohnanspruch; Arbeitnehmers; Verlängerten; Kündigungsschutz; Arbeitsvertrag; Arbeitslosen; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitgebers; Firma;Aufgr; Verzug; Vorliege; Endtermin; Krankheit; Gesetzlich; Kantons; Verlängerung; Versicherungsgericht; Arbeitsrecht |