1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2 Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE210045 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Medikament; Staatsanwaltschaft; Körper; Einnahme; Nichtanhandnahme; Medikaments; Kantons; Nebenwirkungen; Menschen; Zürich; Gerichts; Körperverletzung; Weiter; Worden; Winterthur; Cannabis-Öl; Eingenommen; Dronabinol; Prozesskaution; Genommen; Schwere; Psychiatrie; Kommen; Nehmen; Gesundheit; Fahrlässig |
ZH | UE210105 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Tätlichkeit; Nichtanhandnahme; Tätlichkeiten; Beschimpfung; Gerichts; Betreffend; Limmattal/Albis; Bundesgericht; Verfahren; Strafuntersuchung; Prozesskaution; Gegeben; Nachfolgend; Gemäss; Verfügt; Stellt; Beschwerdegegners; Gegenüber; Verfügung; Bundesgerichts; Allfälliger; Strafanzeige; Beantragt; Empfang; Werden |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2021.31 (AG.2021.465) | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Anhand; Nichtanhandnahme; Staatsanwaltschaft; Basel-Stadt; Kosten; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Rechtlich; Nötigung; Werden; Beschuldigte; Mängel; Androhung; Welche; Verbindung; Beschwerdegegnern; Advokat; Appellationsgericht; Vertreten; Privatkläger; Entscheid; Verfügung; Februar; Stunden; Gemäss; Bereits; Parteien |
BS | BES.2021.43 (AG.2021.425) | Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_1100/2021 vom 16. November 2021) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Mikrowellen; Werden; Gutachten; Staatsanwaltschaft; Strafanzeige; Andere; Könne; Nichtanhandnahme; Worden; Welche; Person; Könnte; Reicht; Messung; Können; Würde; Hinweis; Hätte; Vergiftung; Gewesen; Eingereicht; Objektive; Kopfschmerzen; Nichtanhandnahmeverfügung; Führt; Angefochten; Bekannt; Hätten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 I 234 (6B_1442/2017) | Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). | Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Beschwerde; Recht; Schuldig; Verfahren; Russische; Person; Abwesenheit; Krivoshapkin; Beschwerdeführer; Richter; Urteile; Anspruch; Beschuldigte; Anwesenheit; Beweise; Rolle; Befragung; Befangenheit; Mündliche; Scheine; Hauptverhandlung; Karelin; Beweisführung; Ozerov |
138 IV 186 (1B_78/2012) | Art. 46 und 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; Fristenstillstand bei Zwischen- und Endentscheiden; Beschwerdelegitimation; Legalitätsprinzip und Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungen. Beim Fristenstillstand nach Art. 46 BGG ist zwischen End- und Zwischenentscheiden zu unterscheiden. Strafprozessuale Zwischenentscheide, insbesondere betreffend Beschlagnahmungen, sind (namentlich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung) als "andere" vorsorgliche Massnahmen (i.S. von Art. 46 Abs. 2 BGG) zu behandeln, weshalb dort kein Fristenstillstand eintritt. Bei Endentscheiden, namentlich Einstellungsverfügungen, gelten hingegen die sogenannten "Gerichtsferien" (E. 1.1-1.3). Beschwerdelegitimation eines nahen Angehörigen des Opfers zur Anfechtung der Einstellung einer Strafuntersuchung gegen medizinisches Personal einer Privatklinik wegen fahrlässiger Tötung (E. 1.4). Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungen. Bundesrechtswidrigkeit der Verfahrenserledigung im vorliegenden Fall verneint (E. 4). | Beschwerde; Rollstuhl; Einstellung; Patient; Fristenstillstand; Pflege; Medizinisch; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Sicherheit; Bundesgericht; Anklage; Angefochtene; Recht; Massnahme; Rechtlich; Verfahren; Entscheid; Pflegepersonal; Massnahmen; Gutachten; Sicherheitsgurt; Vorinstanz; Erheben; Vorsorgliche; Hinweise; Person; Sachen |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2021.203 | Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdeführer; Einstellung; Urteil; Recht; Bestechung; Geldwäscherei; Filter; Hinzufügen; öffnen; Beschwerdegegnerin; Bundes; Anklage; Verfahren; Kammer; Urteile; Urkunde; Fremde; Entscheid; Urkundenfälschung; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Fremder; Fahrensakten; Einstellungsverfügung; Rechtsverweigerung | |
BB.2021.162, BP.2021.54, BP.2021.55 | Beschwerde; Anklage; Verfahren; Gericht; Filter; Hinzufügen; Kammer; öffnen; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführer; Entscheid; Entscheide; Gericht; Prüfung; Verteidigung; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Beschwerdeverfahren; BStGer; Amtliche; Urteil; Verfügung; Unentgeltliche; Berufung; Beschluss; Anklagevorprüfung; Holding; Person |
Autor | Kommentar | Jahr |
Landshut, Bosshard | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2014 |