E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code pénal suisse (CPS)

Der Art. 324 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 324 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180198Ausstand (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Vorinstanz; SchKG; Ausstand; Konkurs; Notar-Stv; Verfahrens; Befangenheit; Aufsicht; Entscheid; Recht; Aufsichtsbehörde; Interesse; Akten; Verfahrensbeteiligte; Gläubiger; Umstände; Konkursamt; Gericht; Interessen; Ausstandsbegehren; Verfügung; Vorwurf; Beamte; Handlung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 391Art. 91 Abs. 4 SchKG und 275 SchKG, Art. 324 Ziff. 5 StGB; Auskunftspflicht des Dritten, der Gewahrsam an Arrestgegenständen ausübt; Strafandrohung bei Verletzung dieser Pflicht. Die Auskunftspflicht des Dritten, der Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausübt, entsteht erst mit Ablauf der Einsprachefrist des Art. 278 SchKG und, wenn Einsprache erhoben wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides (E. 2). Das Betreibungsamt kann dem Dritten, der Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausübt, nur Busse gestützt auf Art. 324 StGB androhen und nicht Haft und Busse gemäss Art. 292 StGB (E. 3). Séquestre; Obligation; Opposition; Banque; Renseigner; L'obligation; L'office; Procédure; Cit; Tiers; Consid; D'opposition; Pénale; était; Arrêt; Menace; Disposition; Créancier; Débiteur; Délai; Sanction; L'exécution; Opcit; Biens; Ordonnance; Séquestré; Près; Poursuite; Comme
124 III 170Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden - insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter - ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen.
Auskunft; Betreibungsamt; SchKG; Sozialversicherung; Schuldner; Daten; Datenschutz; Behörden; Sozialversicherungsanstalt; Schuldbetreibung; Konkurs; Pfändbar; Auflage; Pfändung; Tätige; Betreibungsamtes; Leistung; Datenschutzbeauftragte; Schuldners; Ämter; Bereich; Vorliegenden; Recht; Auskunftspflicht; Sozialversicherungsrechts; Personendaten; Hinterlassenenversicherung; Schuldbetreibungs; Verfügung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz