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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 324 StGB vom 2020

Art. 324 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 3241Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren

Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren

Mit Busse wird bestraft:

1. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermögensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG2);

2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursiten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG);

3. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG);

4. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG);

5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 345 Absatz 13 des SchKG verletzt.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 SR 281.1
3 Heute: Art. 341 Abs. 1.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 324 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180198Ausstand (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Vorinstanz; SchKG; Ausstand; Konkurs; Notar-Stv; Verfahrens; Befangenheit; Aufsicht; Entscheid; Recht; Aufsichtsbehörde; Interesse; Akten; Verfahrensbeteiligte; Gläubiger; Umstände; Konkursamt; Gericht; Interessen; Ausstandsbegehren; Verfügung; Vorwurf; Beamte; Handlung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 391Art. 91 Abs. 4 SchKG und 275 SchKG, Art. 324 Ziff. 5 StGB; Auskunftspflicht des Dritten, der Gewahrsam an Arrestgegenständen ausübt; Strafandrohung bei Verletzung dieser Pflicht. Die Auskunftspflicht des Dritten, der Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausübt, entsteht erst mit Ablauf der Einsprachefrist des Art. 278 SchKG und, wenn Einsprache erhoben wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides (E. 2). Das Betreibungsamt kann dem Dritten, der Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausübt, nur Busse gestützt auf Art. 324 StGB androhen und nicht Haft und Busse gemäss Art. 292 StGB (E. 3). Séquestre; Obligation; Opposition; Banque; Renseigner; L'obligation; L'office; Procédure; Cit; Tiers; Consid; D'opposition; Pénale; était; Arrêt; Menace; Disposition; Créancier; Débiteur; Délai; Sanction; L'exécution; Opcit; Biens; Ordonnance; Séquestré; Près; Poursuite; Comme
124 III 170Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden - insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter - ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen.
Auskunft; Betreibungsamt; SchKG; Sozialversicherung; Schuldner; Daten; Datenschutz; Behörden; Sozialversicherungsanstalt; Schuldbetreibung; Konkurs; Pfändbar; Auflage; Pfändung; Tätige; Betreibungsamtes; Leistung; Datenschutzbeauftragte; Schuldners; Ämter; Bereich; Vorliegenden; Recht; Auskunftspflicht; Sozialversicherungsrechts; Personendaten; Hinterlassenenversicherung; Schuldbetreibungs; Verfügung
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