Mit Busse wird bestraft:
1. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermögensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG409);
2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursiten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG);
3. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG);
4. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG);
5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 345 Absatz 1410 des SchKG verletzt.
408 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
409 SR 281.1
410 Heute: Art. 341 Abs. 1.
Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180198 | Ausstand (Beschwerde über ein Konkursamt) | Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Vorinstanz; SchKG; Ausstand; Konkurs; Notar-Stv; Verfahrens; Befangenheit; Aufsicht; Entscheid; Recht; Aufsichtsbehörde; Interesse; Akten; Verfahrensbeteiligte; Gläubiger; Umstände; Konkursamt; Gericht; Interessen; Ausstandsbegehren; Verfügung; Vorwurf; Beamte; Handlung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 III 391 | Art. 91 Abs. 4 SchKG und 275 SchKG, Art. 324 Ziff. 5 StGB; Auskunftspflicht des Dritten, der Gewahrsam an Arrestgegenständen ausübt; Strafandrohung bei Verletzung dieser Pflicht. Die Auskunftspflicht des Dritten, der Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausübt, entsteht erst mit Ablauf der Einsprachefrist des Art. 278 SchKG und, wenn Einsprache erhoben wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides (E. 2). Das Betreibungsamt kann dem Dritten, der Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausübt, nur Busse gestützt auf Art. 324 StGB androhen und nicht Haft und Busse gemäss Art. 292 StGB (E. 3). | Séquestre; Obligation; Opposition; Banque; Renseigner; L'obligation; L'office; Procédure; Cit; Tiers; Consid; D'opposition; Pénale; était; Arrêt; Menace; Disposition; Créancier; Débiteur; Délai; Sanction; L'exécution; Opcit; Biens; Ordonnance; Séquestré; Près; Poursuite; Comme |
124 III 170 | Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden - insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter - ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen. | Auskunft; Betreibungsamt; SchKG; Sozialversicherung; Schuldner; Daten; Datenschutz; Behörden; Sozialversicherungsanstalt; Schuldbetreibung; Konkurs; Pfändbar; Auflage; Pfändung; Tätige; Betreibungsamtes; Leistung; Datenschutzbeauftragte; Schuldners; Ämter; Bereich; Vorliegenden; Recht; Auskunftspflicht; Sozialversicherungsrechts; Personendaten; Hinterlassenenversicherung; Schuldbetreibungs; Verfügung |