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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 324 SchKG vom 2021

Art. 324 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 324

1 Die Pfandgläubiger mit Faustpfandrechten sind nicht verpflichtet, ihr Pfand an die Liquidatoren abzuliefern. Sie sind, soweit keine im Nachlassvertrag enthalte­ne Stundung entgegensteht, berechtigt, die Faustpfänder in dem ihnen gut schei­nen­den Zeitpunkt durch Betrei­bung auf Pfandverwertung zu liquidieren oder, wenn sie dazu durch den Pfandvertrag berechtigt waren, freihändig oder börsen­mässig zu verwer­ten.

2 Erfordert es jedoch das Interesse der Masse, dass ein Pfand verwer­tet wird, so können die Liquidatoren dem Pfandgläubiger eine Frist von mindestens sechs Monaten setzen, innert der er das Pfand verwer­ten muss. Sie fordern ihn gleichzeitig auf, ihnen das Pfand nach unbe­nutztem Ablauf der für die Verwertung gesetzten Frist abzuliefern, und weisen ihn auf die Straffolge (Art. 324 Ziff. 4 StGB557) sowie darauf hin, dass sein Vorzugsrecht erlischt, wenn er ohne Rechtfertigung das Pfand nicht abliefert.

557 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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