1 Si l’employeur empêche par sa faute l’exécution du travail ou se trouve en demeure de l’accepter pour d’autres motifs, il reste tenu de payer le salaire sans que le travailleur doive encore fournir son travail.
2 Le travailleur impute sur son salaire ce qu’il a épargné du fait de l’empêchement de travailler ou ce qu’il a gagné en exécutant un autre travail, ou le gain auquel il a intentionnellement renoncé.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220011 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Berufung; Betrieb; Recht; Arbeitgeber; Beklagten; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Risiko; Partei; Pandemie; Betriebsrisiko; Sinne; Leistung; Behördlich; Kündigung; Vorinstanzlich; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Vorinstanzliche; Parteien; Arbeitgeberin; Urteil; Restaurations; Kurzarbeit; Massnahme; Angefochten; Betriebsschliessung; Verfahren |
ZH | LA210045 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beweis; Beklagten; Vorinstanz; Konto; Berufung; Recht; Beweismittel; Kontoauszüge; Beweis; Beweisverfügung; Partei; Gericht; Mitwirkung; Tatsache; Feststellung; Urkunde; Feststellungsurkunde; SERVICES; Beweiswürdigung; Notarielle; FINANCIAL; Parteien; Schen; Verfahren; Personen; Verpflichtet; Reichte; Ersatz; Gerin; Genügend |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | K 2015/7 | Entscheid Personalrecht, Art. 21, Art. 27, Art. 30, Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Art. 47 Abs. 1 PersG, Art. 104 Abs. 3 PersV. Die Frist von drei Jahren, während welcher bei Krankheit der Lohn weiterhin zu bezahlen ist, ist als dynamische Rahmenfrist zu verstehen. Die Wirkung der während dieser Zeit ausgesprochenen Kündigung wird – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – entsprechend mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung hinausgeschoben. Weitere Ansprüche auf Lohnfortzahlung, auf Strafzahlung wegen missbräuchlicher Kündigung, auf Abgangsentschädigung oder auf Schadenersatz oder Genugtuung bestehen im konkreten Fall nicht (Verwaltungsgericht, K 2015/7). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. September 2018 abgewiesen (Verfahren 8C_347/2018). | Arbeit; Läge; Zahlung; Lohnfortzahlung; Kündigung; Prozent; Klägers; Arbeitsverhältnis; Leistung; PersG; Beklagten; Anspruch; Krankheit; Arbeitsversuch; Gesundheitlich; Therapeutisch; Therapeutische; Bedingte; Arbeitnehmer; Krankheitsbedingt; Gesundheitliche; Arbeitszeugnis; Arbeitgeber; Verhalten; Erwägung; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsverhältnisses; Krankheitsbedingte; Klage; Krankenlohn |
SG | AVI 2013/74 | Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG. Arbeitsverhältnis auf Abruf: Prüfung des anrechenbaren Arbeitsausfalls ab definitiver Beendigung der Arbeitszuweisung wegen Arbeitsmangels. Ermittlung der Normalarbeitszeit bei Beschäftigungsschwankungen innerhalb der nach der Bundesgerichtspraxis zulässigen Bandbreite. Anrechenbarer Verdienstausfall offen gelassen. Anwendung des Zweifelsfallverfahrens nach Art. 29 AVIG bei allenfalls bestehenden Lohnfortzahlungsansprüchen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2014, AVI 2013/74).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeitgeber; Geberin; Arbeitgeberin; Einsprache; Kündigung; Abruf; Beschwerdegegnerin; Arbeitsverhältnis; Einspracheentscheid; Ferien; Anspruch; Losenentschädigung; Arbeitsausfall; Unentgeltliche; Beiständung; Anrechenbare; Arbeitslosenentschädigung; Verfügung; Beschäftigung; Arbeitszeit; Person; Normal; Stunden; Verdienstausfall; Geleistet; Hinweis |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 V 385 (8C_617/2016) | Art. 3 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung); Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV; Art. 324a Abs. 1 OR; Ende der Versicherungsdeckung. Von der Krankenversicherung ausgerichtete Entschädigungen gelten nur als Lohn, wenn sie den vom Arbeitgeber nach Art. 324a OR geschuldeten Lohn ersetzen. Die Frage nach dem Lohnanspruch ist somit massgebend, um die Art der von der Krankenversicherung ausgerichteten Taggelder zu bestimmen. Sie ist es auch, wenn es darum geht, den Zeitpunkt der Beendigung der Deckung in der Unfallversicherung zu bestimmen. Weicht der Arbeitgeber von der Herrschaft der in Art. 324a Abs. 1 und 2 OR vorgesehenen gesetzlichen Grundlage ab, müssen die Taggelder so lange als Leistungen angesehen werden, welche Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV entsprechend an Stelle des Lohnes ausgerichtet werden, als sie aufgrund des Versicherungsvertrages geschuldet sind, längstens aber bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (E. 4). Vorliegend haben die Parteien einen Arbeitsvertrag von bestimmter Dauer geschlossen, welcher sein Ende vor dem Erlöschen des Taggeldanspruches bei Krankheit gefunden hat. | Assurance; Travail; Indemnité; Contrat; Salaire; Indemnités; L'assurance; Journalière; Duré; Employeur; Journalières; Durée; été; Octobre; Maladie; L'employeur; Août; Entre; Rapport; Versé; Recourante; D'une; Accident; Vertu; D'assurance; Reprise; Entreprise; Assuré; Avait; Déterminée |
142 V 466 (9C_330/2016) | Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4). | Invaliden; Reglement; Vorsorge; Rente; Krankentaggeld; Alter; Leistung; Arbeitgeber; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Pensionskasse; Anspruch; Recht; Berufliche; Lohnes; Vollen; Vorsorgeeinrichtung; Beschwerde; Urteil; Lohnfortzahlung; Taggelder; Leistungen; Krankentaggelder; Sparbeitragsbefreiung; Koordination; Bestimmungen; Krankentaggeldversicherung; Entgangenen; Swica |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-166/2021 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Beschwerde; Arbeit; Frist; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Arbeitsverhältnis; Befristet; Befristete; Vorinstanz; Ausbildung; Recht; Verfügung; Arbeitsverhältnisse; Rechtlich; Gespräch; Unbefristet; Vertrauen; Angefochten; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Befristeten; Unbefristete; Kündigung; Arbeitsvertrag; Beschwerdeführers; Prüfung; Arbeitsverhältnisses; Option; Erfolgreich; Anstellung |
A-6586/2018 | Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges) | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Freistellung; Arbeitgeber; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Prozent; Recht; Krankheit; Lohnes; Angefochten; Rechtlich; Person; Kürzung; Verfahren; Partei; Beschwerdeführers; Verhindert; Angefochtene; Freigestellt; Arbeitnehmer; Gekürzt; Urteil; Parteien; Dispositiv-Ziff; Ferienanspruch |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2016.115 | Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG). | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Recht; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Frist; Arbeitsunfähigkeit; Fristlos; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Fristlose; Arbeitgeber; Bezog; Verwaltung; Akten; Recht; Partei; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Vorliegende |
SK.2014.3 | Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung. | Gesuch; Gesuchsteller; Bundes; Verfahren; Gericht; Verfahren; Gericht; Entschädigung; Gesuchstellers; Urteil; Ermittlung; Bundesgericht; Recht; Gerichtspol; Ermittlungsverf; Entschädigen; Beschwerde; Stunden; Verteidiger; Untersuchungs; Kammer; Steuer; Bundesanwaltschaft; Genugtuung; Reise; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Staat |
Autor | Kommentar | Jahr |
Brühwiler | Basler Kommentar zum OR | 2015 |
Portmann | Basler Kommentar, 5. Auflage | 2011 |