Art. 324 OR vom 2017
Art. 324 C. Pflichten des Arbeitgebers / III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung / 1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
1Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2017 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PB.2005.00050 | Lohnfortzahlung im kantonalen Personalrecht: Geld- oder Zeitminimum? | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Lohnfortzahlung; Leistung; Person; Gerecht; Mitarbeiterbeurteilung; Beschwerdegegner; Arbeitsunfähigkeit; Dienstjahr; Recht; Personalrecht; Regel; Zeitminimum; Erhalte; Zeugnis; Krankheit; Situationsgerecht; Zuverlässig; Genügend; Privatrechtliche; Hinweis; Regelung; Grund; Arbeitszeugnis; Arbeitgeber; Anstellung; Arbeitsverhältnis |
SG | B 2019/242 | Entscheid Volksschule. Art. 97 VSG, Ordnungsbusse. Die in Art. 97 VSG vorgesehene Ordnungsbusse ist offensichtlich nicht als Strafbestimmung ausgestaltet. Sie dient auch der Durchsetzung der obligatorischen Schulpflicht. Mangels strafrechtlicher Anklage besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK. Der Entscheid, ob das Kind in die Schule geht und an Schulanlässen teilnimmt, liegt grundsätzlich nicht in der elterlichen Kompetenz. Abwesenheiten müssen stichhaltig entschuldigt werden. Die vorinstanzliche Würdigung der Beweise ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Busse erscheint insgesamt nicht als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2019/242). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (2C_522/2020) | Beschwerde; Beschwerdeführer;Schulrat; Tochter; Schule; Recht; Eltern; Rechtlich; Arztzeugnis; Rechtliche; Ordnungsbusse; Verfahren; Präsident; Beschwerdegegnerin; Schulrates; Verhandlung; Mündlich; Beschwerdeführern; Präsidenten; Vorinstanz; Mündliche; Begründet; Entscheid; Krank; Arztzeugnisse; Hinweis; Rekurs; Schulrats; Schriftlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 V 385 (8C_617/2016) | Art. 3 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung); Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV; Art. 324a Abs. 1 OR; Ende der Versicherungsdeckung. Von der Krankenversicherung ausgerichtete Entschädigungen gelten nur als Lohn, wenn sie den vom Arbeitgeber nach Art. 324a OR geschuldeten Lohn ersetzen. Die Frage nach dem Lohnanspruch ist somit massgebend, um die Art der von der Krankenversicherung ausgerichteten Taggelder zu bestimmen. Sie ist es auch, wenn es darum geht, den Zeitpunkt der Beendigung der Deckung in der Unfallversicherung zu bestimmen. Weicht der Arbeitgeber von der Herrschaft der in Art. 324a Abs. 1 und 2 OR vorgesehenen gesetzlichen Grundlage ab, müssen die Taggelder so lange als Leistungen angesehen werden, welche Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV entsprechend an Stelle des Lohnes ausgerichtet werden, als sie aufgrund des Versicherungsvertrages geschuldet sind, längstens aber bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (E. 4). Vorliegend haben die Parteien einen Arbeitsvertrag von bestimmter Dauer geschlossen, welcher sein Ende vor dem Erlöschen des Taggeldanspruches bei Krankheit gefunden hat. | Assurance; Travail; Indemnité; Contrat; Salaire; Indemnités; L'assurance; Journalière; Duré; Employeur; Journalières; Durée; été; Octobre; Maladie; L'employeur; Août; Entre; Rapport; Versé; Recourante; D'une; Accident; Vertu; D'assurance; Reprise; Entreprise; Assuré; Avait; Déterminée |
142 V 466 (9C_330/2016) | Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4). | Invaliden; Reglement; Vorsorge; Rente; Krankentaggeld; Alter; Leistung; Arbeitgeber; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Pensionskasse; Anspruch; Recht; Berufliche; Lohnes; Vollen; Vorsorgeeinrichtung; Beschwerde; Urteil; Lohnfortzahlung; Taggelder; Leistungen; Krankentaggelder; Sparbeitragsbefreiung; Koordination; Bestimmungen; Krankentaggeldversicherung; Entgangenen; Swica |