142 II 425 (8C_90/2016) | Art. 8 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 16c Abs. 2 EOG; § 20 Abs. 1 und § 22 der Verordnung des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 18. November 1998 über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung). Eine Arbeitnehmerin, welche die Mutterschaftsentschädigung nach Art. 16c Abs. 2 EOG aufgeschoben hat und in der Zeit bis zur Entlassung ihres Kindes aus dem Spital aus gesundheitlichen Gründen selbst voll arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Lohnersatz wie bei Krankheit; § 22 Besoldungsverordnung widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV und dem Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV (E. 4-6). | Mutter; Arbeit; Mutterschaft; Mutterschaftsentschädigung; Niederkunft; Anspruch; Beschwerde; Lohnfortzahlung; Aufschub; Krankheit; Lohnersatz; Spital; Woche; Kantons; Geboren; Wochen; Bundesrecht; Urlaub; Beschwerdeführerin; Gründen; Gesundheitlich; Thurgau; Mitarbeiter; Besoldung; Kindes; BesVO; Unfall; Bericht; Neugeborene; Arbeitsunfähigkeit |