III. Produit du travail, fonds professionnel
1 L’enfant a l’administration et la jouissance du produit de son travail et de ceux de ses biens que les père et mère lui remettent pour exercer une profession ou une industrie.
2 Lorsque l’enfant vit en ménage commun avec ses père et mère, ceux-ci peuvent exiger qu’il contribue équitablement à son entretien.
1 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE150045 | Eheschutz | Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Instanz; Vorinstanz; Unterhalt; Partei; Parteien; Recht; Einkommen; Berufung; Kinde; Unentgeltlich; Kinder; Monatlich; Tochter; Unentgeltliche; Haushalt; Verfahren; Rechnen; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Bezahlen; Phase; Betrag; Anzurechnen; Getrenntleben; Monats; Bezahlt |
ZH | LE140051 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Recht; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Parteien; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Vorinstanzlich; Einkommen; Entscheid; Vorinstanzliche; Rechtspflege; Urteil; Mündige; Lehrlingslohn; Grundbetrag; Wohnkosten; Vorinstanzlichen; Zuschlag; Bezirksgericht; Dielsdorf; Zahle; Erwog; Betrag; Rechtsanwalt; Wohnung; Unentgeltlichen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 07 205 A 07 206 | Art. 323 ZGB; Art. 32 Abs. 3 ZUG; §§ 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien. Diese sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend anerkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls (Individualisierungsprinzip) dies erfordern (Erw. II/1). Bilden Familienangehörige eine Unterstützungseinheit, wird der Lehrlingslohn des minderjährigen Kindes (in Anlehnung an Art. 323 ZGB) im Gesamtbudget bis zur Höhe des auf diese Person entfallenden Unterstützungsbeitrags angerechnet. Als Gegenzug wird eine Integrationszulage gewährt (Erw. II/2). Stipendien sind keine Sozialhilfeleistungen. Insoweit ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, ist wegen des Subsidiaritätsprinzips die Sozialhilfeunterstützung ausgeschlossen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufgrund eines - trotz erlassener Auflage und Weisung (§ 29 Abs. 3 SHG) seitens des Sozialamtes - nicht geltend gemachten Stipendienanspruchs, ist grundsätzlich zulässig (Erw. III/2). | Sozialhilfe; Richtlinie; Tochter; Richtlinien; Unterstützung; Beschwerde; Beschwerdeführer; SKOS-Richtlinien; Stipendien; Integration; Lehrlingslohn; Einkommen; Eltern; Integrationszulage; Unterstützungsbudget; Wirtschaftliche; Leistung; Einkommens; Arbeit; Anspruch; Fallen; Existenz; Leistungen; Rechnet; Person; Familie; Sozialamt; Lehrlingslohns; Unterhalt; Einrechnung |
BS | VD.2017.57 (AG.2017.307) | Wegweisung nach Art. 64 AuG | Rekurrent; Rekurrenten; Aufenthalt; Rekurrentin; Sozialhilfe; Bewilligung; Existenzminimum; Familie; Berechnung; Verfahren; Aufenthalts; Recht; Schweiz; Person; Erteilung; Rekurs; Einkommen; Kinder; Existenzminimums; Vorinstanz; Erfüllt; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Prämie; Widerruf; Migration; Wegweisung; Eheschliessung; Anspruch; Verfügung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 265 (5A_311/2019) | Regeste Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8). | Unterhalt; Kindes; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Familienrechtliche; Mutter; Verhältnis; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Eheliche; Vater; Verhältnisse; Leistungsfähigkeit; Kinder; Barunterhalt; Gebührend; Gebührende; FamPrach; Obhut; Kindesunterhalts; Verpflichtet; Verhältnissen |
106 III 8 | Betreibung gegen einen Minderjährigen. Eine Betreibung, die freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB betrifft, ist ausschliesslich gegen den Minderjährigen anzuheben und durchzuführen. Der Inhaber der elterlichen Gewalt ist in einem solchen Fall nicht Kraft seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter, sondern nur mit besonderer Ermächtigung befugt, Beschwerde zu führen (E. 3 und 4). | Betreibung; Arrest; Entscheid; Beschwerde; Eltern; Gewalt; Elterlichen; Inhaber; Gesetzliche; Recht; Verfügung; Bundesgericht; Rekurs; Kindes; SchKG; Vertreter; Wird; Ermächtigung; Vollzog; Schuldner; Früheren; Aufsichtsbehörde; Arrestbefehl; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufzuheben; Kindesvermögen; Arbeit; Stellung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-7668/2010 | Direkte Bundessteuer | Steuer; Beschwerde; Beschwerdeführen; Beschwerdeführenden; ; Erlass; Kinder; Steuererlass; Steuererlassverordnung; Bundesverwaltungsgericht; Person; Entscheid; Notlage; BEUSCH; Recht; Vorinstanz; Einkommen; Anspruch; Rechtlich; Bundessteuer; Voraussetzung; Berechnung; BEUSCH; Einkommens; Monatlich; Wirtschaftliche; Gesuch; Verfahren; Gericht |