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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 323 ZGB vom 2023

Art. 323 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 323

442

1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den El­tern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines ei­genen Gewerbes herausbe­kommt, steht unter seiner Verwaltung und Nut­zung.

2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.

442 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

E. Schutz des Kindes­­vermö­gens >I. Geeignete Mass­nahmen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 323 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE150045Eheschutz Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Instanz; Vorinstanz; Unterhalt; Partei; Parteien; Recht; Einkommen; Berufung; Kinde; Unentgeltlich; Kinder; Monatlich; Tochter; Unentgeltliche; Haushalt; Verfahren; Rechnen; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Bezahlen; Phase; Betrag; Anzurechnen; Getrenntleben; Monats; Bezahlt
ZHLE140051EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Recht; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Parteien; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Vorinstanzlich; Einkommen; Entscheid; Vorinstanzliche; Rechtspflege; Urteil; Mündige; Lehrlingslohn; Grundbetrag; Wohnkosten; Vorinstanzlichen; Zuschlag; Bezirksgericht; Dielsdorf; Zahle; Erwog; Betrag; Rechtsanwalt; Wohnung; Unentgeltlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 07 205 A 07 206Art. 323 ZGB; Art. 32 Abs. 3 ZUG; §§ 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien. Diese sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend anerkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls (Individualisierungsprinzip) dies erfordern (Erw. II/1).

Bilden Familienangehörige eine Unterstützungseinheit, wird der Lehrlingslohn des minderjährigen Kindes (in Anlehnung an Art. 323 ZGB) im Gesamtbudget bis zur Höhe des auf diese Person entfallenden Unterstützungsbeitrags angerechnet. Als Gegenzug wird eine Integrationszulage gewährt (Erw. II/2).

Stipendien sind keine Sozialhilfeleistungen. Insoweit ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, ist wegen des Subsidiaritätsprinzips die Sozialhilfeunterstützung ausgeschlossen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufgrund eines - trotz erlassener Auflage und Weisung (§ 29 Abs. 3 SHG) seitens des Sozialamtes - nicht geltend gemachten Stipendienanspruchs, ist grundsätzlich zulässig (Erw. III/2).
Sozialhilfe; Richtlinie; Tochter; Richtlinien; Unterstützung; Beschwerde; Beschwerdeführer; SKOS-Richtlinien; Stipendien; Integration; Lehrlingslohn; Einkommen; Eltern; Integrationszulage; Unterstützungsbudget; Wirtschaftliche; Leistung; Einkommens; Arbeit; Anspruch; Fallen; Existenz; Leistungen; Rechnet; Person; Familie; Sozialamt; Lehrlingslohns; Unterhalt; Einrechnung
BSVD.2017.57 (AG.2017.307)Wegweisung nach Art. 64 AuGRekurrent; Rekurrenten; Aufenthalt; Rekurrentin; Sozialhilfe; Bewilligung; Existenzminimum; Familie; Berechnung; Verfahren; Aufenthalts; Recht; Schweiz; Person; Erteilung; Rekurs; Einkommen; Kinder; Existenzminimums; Vorinstanz; Erfüllt; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Prämie; Widerruf; Migration; Wegweisung; Eheschliessung; Anspruch; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Familienrechtliche; Mutter; Verhältnis; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Eheliche; Vater; Verhältnisse; Leistungsfähigkeit; Kinder; Barunterhalt; Gebührend; Gebührende; FamPrach; Obhut; Kindesunterhalts; Verpflichtet; Verhältnissen
106 III 8Betreibung gegen einen Minderjährigen. Eine Betreibung, die freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB betrifft, ist ausschliesslich gegen den Minderjährigen anzuheben und durchzuführen. Der Inhaber der elterlichen Gewalt ist in einem solchen Fall nicht Kraft seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter, sondern nur mit besonderer Ermächtigung befugt, Beschwerde zu führen (E. 3 und 4). Betreibung; Arrest; Entscheid; Beschwerde; Eltern; Gewalt; Elterlichen; Inhaber; Gesetzliche; Recht; Verfügung; Bundesgericht; Rekurs; Kindes; SchKG; Vertreter; Wird; Ermächtigung; Vollzog; Schuldner; Früheren; Aufsichtsbehörde; Arrestbefehl; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufzuheben; Kindesvermögen; Arbeit; Stellung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7668/2010Direkte BundessteuerSteuer; Beschwerde; Beschwerdeführen; Beschwerdeführenden; ­­; Erlass; Kinder; Steuererlass; Steuererlassverordnung; Bundesverwaltungsgericht; Person; Entscheid; Notlage; BEUSCH; Recht; Vorinstanz; Einkommen; Anspruch; Rechtlich; Bundessteuer; Voraussetzung; Berechnung; BEUSCH; Einkommens; Monatlich; Wirtschaftliche; Gesuch; Verfahren; Gericht
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