Codice di procedura penale (CPP)
Art. 323 CPP dal 2020
Art. 323
1 Il pubblico ministero dispone la riapertura di un procedimento concluso con decreto di abbandono passato in giudicato se viene a conoscenza di nuovi mezzi di prova o fatti che:
- a.
- chiamano in causa la responsabilità penale dell’imputato; e
- b.
- non risultano dagli atti del procedimento abbandonato.
2 Il pubblico ministero notifica la riapertura del procedimento alle persone e alle autorità cui è stato notificato l’abbandono.
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Art. 323 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210619 | Mord etc. | Schuldig; Beschuldigte; †Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Amtlich; Amtliche; Lensvollstrecker; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Person; Habe; Essen |
ZH | UE220102 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Eingabe; Frist; Sachverhalt; Verständlich; Nichtanhandnahme; Recht; Beschwerdegegner; Anforderungen; Rich-Sihl; Einzureichen; Kantons; Bundesgericht; Zürich-Sihl; Urteil; Akten; Inhaltlich; Hingewiesen; Leserlich; Unverständlich; Ausführungen; Verfahren; Verständliche; Genügen; Aufl; Seitens; Frist |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2021.18 (AG.2021.419) | Haftentlassungsgesuch und Anordnung von Sicherheitshaft | Gesuch; Gesuchsteller; Massnahme; Massnahmen; Sicherheit; Massnahmenvollzug; Freiheit; August; Gesuchstellers; Werden; Behandlung; Untersuchungsgefängnis; Urteil; Vorzeitige; Sicherheitshaft; Weiter; Vorzeitigen; Worden; Setzen; Stationäre; Anhörung; Massnahmenvollzugs; Freiheitsstrafe; Hinweis; Führen; Verfahren; Delikte; Haftentlassung; Basel-Stadt; Psychotische |
BS | BES.2019.270 (AG.2021.242) | Verfahrenseinstellung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Werden; Amtliche; Advokat; Verfahrens; Honorar; Dezember; Verteidiger; Advokat; Einstellung; Amtlichen; Auslagen; Beschwerdeführers; Insgesamt; Gemäss; Aussagen; Beschwerdeverfahren; Zulasten; Rechtsmittel; Verfügung; Geltend; Zugesprochen; Hinweisen; Einstellungsverfügung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 93 | Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB; Art. 320 Abs. 4 und Art. 323 Abs. 1 StPO; Verjährung; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens. Die Wirkungen von Einstellungsverfügungen, welche in Anwendung von kantonalem Prozessrecht ergangen sind, richten sich seit dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen erlaubt keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren (E. 2.3). | Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Wiederaufnahme; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Urteil; Verjährung; Tatsache; Sachen; Beschwerdegegner; Voraussetzungen; Einstellungsverfügung; Recht; Taten; Stellten; Tatsachen; Unverjährbarkeit; Sachverhalt; Rechtskräftig; Unverjährbarkeitsinitiative; Rekurs; Kindern; Ausführungsbestimmungen; AStPO/BS; Zeitpunkt; Beschwerdeführerin; Basel-Stadt; Kantons |
95 IV 32 | Trennung der Verfahren und des interkantonalen Gerichtsstandes. 1. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die interkantonale Zuständigkeit gehen kantonalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit vor (Erw. 1). 2. Art. 68 und 350 Ziff. 1 StGB geben dem Beschuldigten nicht Anspruch, für alle Handlungen durch ein und denselben Richter und in einem einzigen Verfahren beurteilt zu werden (Erw. 2). 3. Art. 263 BStP. Trennung des interkantonalen Gerichtsstandes in einem Fall, wo der Beschuldigte in einem Kanton wegen eines Vergehens verfolgt wird, während in einem andern Kanton bereits ein Strafmandat wegen einer Übertretung gegen ihn vorliegt (Erw. 3). 4. Art. 156 Abs. 2 OG. Erweist sich das Gesuch einer kantonalen Behörde um Bestimmung des Gerichtsstandes als missbräuchlich, so können die Kosten dem Kanton auferlegt werden (Erw. 4). | Kanton; Aarberg; Verfahren; Behörde; Recht; Kantons; Ungehorsam; Gerichtsstand; Schuldig; Gerichtspräsident; Zuständigkeit; Verlassen; Beschuldigte; Geschwängerten; Mandat; Behörden; Ungehorsams; Bezirksanwaltschaft; Beurteilung; Busse; Zuständig; Verfolgung; Übertretung; Verlassens; Kantonale; Anklagekammer; Handlungen; Gerichtsstandes; Beschuldigten; Einspruch |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2023.6 | | Bundes; Beschwerde; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Urteil; Beschwerdekammer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Bundesanwalt; Unentgeltliche; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Parteien; Revisionsbegehren; Bundesanwaltschaft; Revisionsverfahren; Verfahrens; Entscheid; Tribunal |
BB.2021.74, BP.2021.36 | | Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Akten; Wiederaufnahme; Beschwerdeführer; Filter; Entscheid; öffnen; Hinzufügen; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Entscheide; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Nichtanhandnahmeverfügung; Unentgeltliche; Reiter; Rechtspflege; BStGer; Beschluss; Beendeten; Rechtsmittel; Verfügung; Beweismittel; Anzeige; Vorliege; Beschwerdegegnerin; Erhoben |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Grädel, Heiniger | Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |
NIKLAUS SCHMID | Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2013 |