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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 323 CPP dal 2020

Art. 323 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 323

1 Il pubblico ministero dispone la riapertura di un procedimento concluso con decreto di abbandono passato in giudicato se viene a conoscenza di nuovi mezzi di prova o fatti che:

a.
chiamano in causa la responsabilità penale dell’imputato; e
b.
non risultano dagli atti del procedimento abbandonato.

2 Il pubblico ministero notifica la riapertura del procedimento alle persone e alle autorità cui è stato notificato l’abbandono.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 323 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210619Mord etc.Schuldig; Beschuldigte; †Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Amtlich; Amtliche; Lensvollstrecker; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Person; Habe; Essen
ZHUE220102NichtanhandnahmeBeschwerde; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Eingabe; Frist; Sachverhalt; Verständlich; Nichtanhandnahme; Recht; Beschwerdegegner; Anforderungen; Rich-Sihl; Einzureichen; Kantons; Bundesgericht; Zürich-Sihl; Urteil; Akten; Inhaltlich; Hingewiesen; Leserlich; Unverständlich; Ausführungen; Verfahren; Verständliche; Genügen; Aufl; Seitens; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2021.18 (AG.2021.419)Haftentlassungsgesuch und Anordnung von SicherheitshaftGesuch; Gesuchsteller; Massnahme; Massnahmen; Sicherheit; Massnahmenvollzug; Freiheit; August; Gesuchstellers; Werden; Behandlung; Untersuchungsgefängnis; Urteil; Vorzeitige; Sicherheitshaft; Weiter; Vorzeitigen; Worden; Setzen; Stationäre; Anhörung; Massnahmenvollzugs; Freiheitsstrafe; Hinweis; Führen; Verfahren; Delikte; Haftentlassung; Basel-Stadt; Psychotische
BSBES.2019.270 (AG.2021.242)VerfahrenseinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Werden; Amtliche; Advokat; Verfahrens; Honorar; Dezember; Verteidiger; Advokat; Einstellung; Amtlichen; Auslagen; Beschwerdeführers; Insgesamt; Gemäss; Aussagen; Beschwerdeverfahren; Zulasten; Rechtsmittel; Verfügung; Geltend; Zugesprochen; Hinweisen; Einstellungsverfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 93Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB; Art. 320 Abs. 4 und Art. 323 Abs. 1 StPO; Verjährung; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens. Die Wirkungen von Einstellungsverfügungen, welche in Anwendung von kantonalem Prozessrecht ergangen sind, richten sich seit dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen erlaubt keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren (E. 2.3). Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Wiederaufnahme; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Urteil; Verjährung; Tatsache; Sachen; Beschwerdegegner; Voraussetzungen; Einstellungsverfügung; Recht; Taten; Stellten; Tatsachen; Unverjährbarkeit; Sachverhalt; Rechtskräftig; Unverjährbarkeitsinitiative; Rekurs; Kindern; Ausführungsbestimmungen; AStPO/BS; Zeitpunkt; Beschwerdeführerin; Basel-Stadt; Kantons
95 IV 32Trennung der Verfahren und des interkantonalen Gerichtsstandes. 1. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die interkantonale Zuständigkeit gehen kantonalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit vor (Erw. 1). 2. Art. 68 und 350 Ziff. 1 StGB geben dem Beschuldigten nicht Anspruch, für alle Handlungen durch ein und denselben Richter und in einem einzigen Verfahren beurteilt zu werden (Erw. 2). 3. Art. 263 BStP. Trennung des interkantonalen Gerichtsstandes in einem Fall, wo der Beschuldigte in einem Kanton wegen eines Vergehens verfolgt wird, während in einem andern Kanton bereits ein Strafmandat wegen einer Übertretung gegen ihn vorliegt (Erw. 3). 4. Art. 156 Abs. 2 OG. Erweist sich das Gesuch einer kantonalen Behörde um Bestimmung des Gerichtsstandes als missbräuchlich, so können die Kosten dem Kanton auferlegt werden (Erw. 4). Kanton; Aarberg; Verfahren; Behörde; Recht; Kantons; Ungehorsam; Gerichtsstand; Schuldig; Gerichtspräsident; Zuständigkeit; Verlassen; Beschuldigte; Geschwängerten; Mandat; Behörden; Ungehorsams; Bezirksanwaltschaft; Beurteilung; Busse; Zuständig; Verfolgung; Übertretung; Verlassens; Kantonale; Anklagekammer; Handlungen; Gerichtsstandes; Beschuldigten; Einspruch

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.6Bundes; Beschwerde; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Urteil; Beschwerdekammer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Bundesanwalt; Unentgeltliche; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Parteien; Revisionsbegehren; Bundesanwaltschaft; Revisionsverfahren; Verfahrens; Entscheid; Tribunal
BB.2021.74, BP.2021.36Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Akten; Wiederaufnahme; Beschwerdeführer; Filter; Entscheid; öffnen; Hinzufügen; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Entscheide; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Nichtanhandnahmeverfügung; Unentgeltliche; Reiter; Rechtspflege; BStGer; Beschluss; Beendeten; Rechtsmittel; Verfügung; Beweismittel; Anzeige; Vorliege; Beschwerdegegnerin; Erhoben

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Grädel, HeinigerBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
NIKLAUS SCHMIDPraxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2013
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