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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 323 StGB vom 2022

Art. 323 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 323

399

Mit Busse wird bestraft:

1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter­verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1400 SchKG401);

2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);

3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnis­ses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. 1402 SchKG);

4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögens­gegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG);

5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Ver­fü­gung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).

399 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

400 Heute: Art. 341 Abs. 1.

401 SR 281.1

402 Heute: Art. 341 Abs. 1.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 323 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU210082Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Gesuch; Einkommen; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Gesuchs; Verfahren; Rungen; Unentgeltlichen; Rechtsverbeiständung; Recht; Vorprozessual; Klage; Entscheid; Vorprozessuale; Hauptsache; Beweis; Partei; Einkommens; Gericht; Orbereitung; Mittellosigkeit; Einzuleitende; Beschwerdeverfahren; Unterlagen; BGer
ZHPS190097Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Vorinstanz; Betreibungs; SchKG; Betreibungsamt; Recht; Entscheid; Beschwerdeführers; Auskunft; Pfändung; Auskunfts; Verfahren; Auskunftspflicht; Vorinstanzlich; Müsse; Verfügung; Partei; Vorinstanzliche; Pfändungsvollzug; Konkurs; Schuldner; Erwägungen; Begründet; Einkommen; Aufsichtsbehörde; Vorinstanzlichen; Vermögens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 IV 54Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer. Wer seiner Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach Art. 21 Abs. 4 VStV (SR 642.211) nicht oder nur ungenügend nachkommt, macht sich einer Übertretung i.S. von Art. 62 Abs. 1 lit. a VStG schuldig, ohne dass noch eine konkrete Gefährdung der Durchführung der Steuer nachgewiesen werden muss. Steuer; Jahresrechnung; Verrechnungssteuer; Geschäftsjahr; Pflicht; Geschäftsjahre; Belege; Verfahren; Vorinstanz; Formular; Geschäftsjahres; Verzögerung; Handlung; Gesellschaft; Kontrolle; Amtliche; Busse; Urteil; Unterlagen; Einzureichen; Rechnungsabnahme; Abschrift; Obergericht; Generalversammlung; Frist; Unterzeichnete; Schrieb; Aufstellung; Gefahr; Entscheid
106 IV 279Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren. Art. 323 StGB geht als Sondervorschrift dem Art. 292 StGB vor, sofern das Verhalten des Schuldners von der ersteren Bestimmung erfasst wird. Andernfalls ist es nach Art. 292 StGB zu ahnden. Pfändung; Schuldner; Vorladung; Schuldners; Ungehorsam; SchKG; Beschwerdeführer; Wiederholt; Pfändungsankündigung; Vertreten; Obergericht; Verfahren; Vorinstanz; Betreibungsamt; Rechtlich; Genügend; Wiederholte; Amtslokal; Nichtigkeitsbeschwerde; Polizeirichteramt; Amtliche; Verfügung; Tatbestand; Kantons; Nichtbefolgung; Übertretung; Auskunft; Aufforderung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.27 Urteil; Bundes; Kammer; Bundesstrafgericht; Gericht; Berufung; Bundesstrafgerichts; Probezeit; Schriftlich; Beschwerde; Partei; Begründet; Urteils; Stück; Verfahren; Mehrfache; StBOG; Verurteilte; Konkurs; Asservat; Einzelrichter; Eidgenossenschaft; Bedingte; Mündlich; Parteien; Wird; StPO;
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