Code pénal suisse (CPS)
Der Art. 323 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.
Art. 323 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU210082 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Gesuch; Einkommen; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Gesuchs; Verfahren; Rungen; Unentgeltlichen; Rechtsverbeiständung; Recht; Vorprozessual; Klage; Entscheid; Vorprozessuale; Hauptsache; Beweis; Partei; Einkommens; Gericht; Orbereitung; Mittellosigkeit; Einzuleitende; Beschwerdeverfahren; Unterlagen; BGer |
ZH | PS190097 | Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Vorinstanz; Betreibungs; SchKG; Betreibungsamt; Recht; Entscheid; Beschwerdeführers; Auskunft; Pfändung; Auskunfts; Verfahren; Auskunftspflicht; Vorinstanzlich; Müsse; Verfügung; Partei; Vorinstanzliche; Pfändungsvollzug; Konkurs; Schuldner; Erwägungen; Begründet; Einkommen; Aufsichtsbehörde; Vorinstanzlichen; Vermögens |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 IV 54 | Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer. Wer seiner Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach Art. 21 Abs. 4 VStV (SR 642.211) nicht oder nur ungenügend nachkommt, macht sich einer Übertretung i.S. von Art. 62 Abs. 1 lit. a VStG schuldig, ohne dass noch eine konkrete Gefährdung der Durchführung der Steuer nachgewiesen werden muss. | Steuer; Jahresrechnung; Verrechnungssteuer; Geschäftsjahr; Pflicht; Geschäftsjahre; Belege; Verfahren; Vorinstanz; Formular; Geschäftsjahres; Verzögerung; Handlung; Gesellschaft; Kontrolle; Amtliche; Busse; Urteil; Unterlagen; Einzureichen; Rechnungsabnahme; Abschrift; Obergericht; Generalversammlung; Frist; Unterzeichnete; Schrieb; Aufstellung; Gefahr; Entscheid |
106 IV 279 | Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren. Art. 323 StGB geht als Sondervorschrift dem Art. 292 StGB vor, sofern das Verhalten des Schuldners von der ersteren Bestimmung erfasst wird. Andernfalls ist es nach Art. 292 StGB zu ahnden. | Pfändung; Schuldner; Vorladung; Schuldners; Ungehorsam; SchKG; Beschwerdeführer; Wiederholt; Pfändungsankündigung; Vertreten; Obergericht; Verfahren; Vorinstanz; Betreibungsamt; Rechtlich; Genügend; Wiederholte; Amtslokal; Nichtigkeitsbeschwerde; Polizeirichteramt; Amtliche; Verfügung; Tatbestand; Kantons; Nichtbefolgung; Übertretung; Auskunft; Aufforderung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2021.27 | | Urteil; Bundes; Kammer; Bundesstrafgericht; Gericht; Berufung; Bundesstrafgerichts; Probezeit; Schriftlich; Beschwerde; Partei; Begründet; Urteils; Stück; Verfahren; Mehrfache; StBOG; Verurteilte; Konkurs; Asservat; Einzelrichter; Eidgenossenschaft; Bedingte; Mündlich; Parteien; Wird; StPO; |