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Code pénal suisse (CPS)

Der Art. 323 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 323 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU210082Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Gesuch; Einkommen; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Gesuchs; Verfahren; Rungen; Unentgeltlichen; Rechtsverbeiständung; Recht; Vorprozessual; Klage; Entscheid; Vorprozessuale; Hauptsache; Beweis; Partei; Einkommens; Gericht; Orbereitung; Mittellosigkeit; Einzuleitende; Beschwerdeverfahren; Unterlagen; BGer
ZHPS190097Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Vorinstanz; Betreibungs; SchKG; Betreibungsamt; Recht; Entscheid; Beschwerdeführers; Auskunft; Pfändung; Auskunfts; Verfahren; Auskunftspflicht; Vorinstanzlich; Müsse; Verfügung; Partei; Vorinstanzliche; Pfändungsvollzug; Konkurs; Schuldner; Erwägungen; Begründet; Einkommen; Aufsichtsbehörde; Vorinstanzlichen; Vermögens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 IV 54Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer. Wer seiner Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach Art. 21 Abs. 4 VStV (SR 642.211) nicht oder nur ungenügend nachkommt, macht sich einer Übertretung i.S. von Art. 62 Abs. 1 lit. a VStG schuldig, ohne dass noch eine konkrete Gefährdung der Durchführung der Steuer nachgewiesen werden muss. Steuer; Jahresrechnung; Verrechnungssteuer; Geschäftsjahr; Pflicht; Geschäftsjahre; Belege; Verfahren; Vorinstanz; Formular; Geschäftsjahres; Verzögerung; Handlung; Gesellschaft; Kontrolle; Amtliche; Busse; Urteil; Unterlagen; Einzureichen; Rechnungsabnahme; Abschrift; Obergericht; Generalversammlung; Frist; Unterzeichnete; Schrieb; Aufstellung; Gefahr; Entscheid
106 IV 279Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren. Art. 323 StGB geht als Sondervorschrift dem Art. 292 StGB vor, sofern das Verhalten des Schuldners von der ersteren Bestimmung erfasst wird. Andernfalls ist es nach Art. 292 StGB zu ahnden. Pfändung; Schuldner; Vorladung; Schuldners; Ungehorsam; SchKG; Beschwerdeführer; Wiederholt; Pfändungsankündigung; Vertreten; Obergericht; Verfahren; Vorinstanz; Betreibungsamt; Rechtlich; Genügend; Wiederholte; Amtslokal; Nichtigkeitsbeschwerde; Polizeirichteramt; Amtliche; Verfügung; Tatbestand; Kantons; Nichtbefolgung; Übertretung; Auskunft; Aufforderung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.27 Urteil; Bundes; Kammer; Bundesstrafgericht; Gericht; Berufung; Bundesstrafgerichts; Probezeit; Schriftlich; Beschwerde; Partei; Begründet; Urteils; Stück; Verfahren; Mehrfache; StBOG; Verurteilte; Konkurs; Asservat; Einzelrichter; Eidgenossenschaft; Bedingte; Mündlich; Parteien; Wird; StPO;
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