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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 323 SchKG vom 2023

Art. 323 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 323

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Vermögen einem Dritten abge­treten wurde, können Grundstücke, auf denen Pfandrechte lasten, frei­händig nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger verkauft werden, deren Forderungen durch den Kaufpreis nicht gedeckt sind. Andern­falls sind die Grundstücke durch öffentliche Versteigerung zu ver­werten (Art. 134–137, 142, 143, 257 und 258). Für Bestand und Rang der auf den Grundstücken haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grund­lasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) ist der Kollokationsplan massgebend (Art. 321).

3. Faustpfänder >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 323 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-03-28NachlassstundungNachlass; Beschwerde; SchKG; Nachlassvertrag; Sellschaft; Tretung; Gesellschaft; Wertung; Gensabtretung; Schuldner; Konkurs; Gläubiger; Vermögensabtretung; Schuss; Führerin; Richtsausschuss; Beschwerdeführerin; Betrieb; Auffanggesellschaft; Nachlassstundung; Verwertung; Grundpfand; Vertrages; Investoren; Gründende; Lassvertrages
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