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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 323 OR de 2022

Art. 323 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 323

1 Si des délais plus courts ou d’autres termes de paiement ne sont pas prévus par ac­cord ou ne sont pas usuels et sauf clause contraire d’un contrat-type de travail ou d’une convention collective, le salaire est payé au travailleur à la fin de chaque mois.

2 La provision est payée à la fin de chaque mois, à moins qu’un terme de paiement plus court n’ait été convenu ou ne soit usuel; toutefois, lorsque l’exécution de certai­nes affaires exige plus d’une demi-année, l’échéance de la provision peut être diffé­rée par accord écrit pour ces affaires.

3 La participation au résultat de l’exploitation est payée dès que ce résultat est cons­taté, mais au plus tard six mois après la fin de l’exercice.

4 Dans la mesure du travail déjà exécuté, l’employeur accorde au tra­vailleur dans le besoin les avances qu’il peut raisonnablement faire.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 323 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210018Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Vorinstanz; Arbeitszeit; Beklagten; Recht; Beweis; Überstunden; Gericht; Urteil; Arbeitszeiten; Partei; Gerin; Verzug; Bestritt; Geleistet; Bezahlen; Vorinstanzlich; Substantiiert; Hauptklage; Parteien; Tatsachen; Bestritten; Mittage; Verfahren; Entscheid; Vorinstanzliche; Berufungsverfahren; Mitarbeiter; Klage
ZHSB220199Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Geldstrafe; Vorinstanz; Beschuldigten; Tagessätze; Tagessätzen; Staatsanwalt; Anklage; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Berufung; Sozialhilfe; Befehl; Landes; Zürich-Sihl; Landesverweisung; Amtlich; Amtliche; Bedingte; Urteil; Vollzug; Probezeit; Unrechtmässige; Werden; Gericht; Hinweis; Mehrfache; Widerrufen; Zusatzstrafe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2014/162, 163Entscheid Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 210 DBG (SR 642.11). Der Pflichtige wechselte Mitte 2012 von seiner selbständigen Tätigkeit als Coiffeur auf eine unselbständige Tätigkeit (als Inhaber seiner GmbH). Zur Besteuerung gelangten im Jahr 2012 die Einkünfte gemäss Geschäftsabschluss vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 und zusätzlich die von Juli bis Dezember 2012 monatlich erzielten und verbuchten Einkünfte aus unselbständigem Erwerb, obwohl diese in der GmbH erst im Jahr 2013 dem Kontokorrentkonto des Pflichtigen gutgeschrieben wurden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. November 2014, I/ Selbständig; Beschwerde; Selbständige; Einkünfte; Einkommen; Steuerperiode; Selbständiger; Unselbständig; Einzelfirma; Rekurs; Beschwerdeführer; Erwerbstätigkeit; Rekurrent; Steuerbare; Bundessteuer; Veranlagung; Erfasst; Worden; Geschäftsabschluss; Geschäftsjahr; Steuerbaren; Kontokorrent; Unselbständiger; Vorliegenden; Selbständigen; Bestimmen; Entscheid; Deklariert; Kalenderjahr; Steuerpflicht
SGB 2011/207Urteil Dienstrecht, Art. 82 Abs. 1 und Art. 83 StVG (sGS 140.1), Art. 79bis VRP (sGS 951.1). Art. 23 ff. und 42 VStD (nGS 43-3), Art. 339 Abs. 1 OR (SR 220).Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung? Krankheit und das öffentliche Interesse an einer gut funktionierenden Verwaltung können sachliche Gründe für eine Kündigung sein. Die Kündigung ist im konkreten Fall nicht aus "vorgeschobenen Gründen" erfolgt und die Beklagte war nicht gehalten der Klägerin eine andere Stelle in der Verwaltung anzubieten.Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsvertrag fällig. Auf dem Betrag, der der Klägerin gemäss Lohnabrechnung Monate nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt worden ist, schuldet die Beklagte Verzugszinsen (Verwaltungsgericht, B 2011/207). Arbeit; Kündigung; Departement; Recht; Arbeitsverhältnis; Q-Departement; Eingabe; Verwaltung; Verfügung; Departements; Krankheit; Q-Departements; Person; Trete; Klage; Beklagten; Missbräuchlich; Verwaltungsgericht; Entschädigung; Generalsekretär; Arbeitsverhältnisse; Gallen; Beschwerde; Rechtsmissbräuchlich; Arbeitsverhältnisses; Interesse; Verfahren; Dienst; Kanton; öffentlich-rechtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 127Art. 52, Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 30. April 1999 in Kraft gestandenen Fassung) und lit. c, Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Art. 6 ff., Art. 8 Abs. 1 Satz 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998), Art. 11 (aufgehoben per 31. Dezember 1996) SFV 2; Art. 24 ff., Art. 26 Abs. 1 Satz 2 SFV: Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit Freizügigkeitsleistungen; Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG. Einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung kann die Verrechnungsmöglichkeit von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Destinatär mit dessen Forderung auf Freizügigkeitsleistungen nicht aus dem Grunde abgesprochen werden, dass der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen bevorschusst hat. (Erw. 4)
Regeste b
Art. 39 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2 BVG; Art. 120 ff. OR: Verrechnungsverbot. An der Rechtsprechung, wonach die Verrechnung einer Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung mit einem Anspruch des Destinatärs auf Übertragung der Vorsorgemittel an die neue Vorsorgeeinrichtung aus Gründen des Vorsorgeschutzes nicht zulässig ist, ist auch nach In-Kraft-Treten des FZG festzuhalten. (Erw. 6.1- 6.3.2) Das derart bestätigte Verrechnungsverbot gilt nicht nur für den obligatorischen, sondern auch für den gesamten Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. (Erw. 6.4-6.4.2) Eine Verrechnung ist demgegenüber zulässig im Falle von nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufneten Guthaben. (Erw. 6.4.3-6.4.3.3)
Regeste c
Art. 124 Abs. 2 OR: Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Vorsorgemittel. Sofern sich die Ansprüche von Vorsorgeeinrichtung und Destinatär bereits vor Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenüberstanden, kommt der geschiedenen Ehegattin des Destinatärs kein selbstständiger Anspruch auf die ihr gemäss Scheidungsurteil zugesprochenen Vorsorgemittel zu. (Erw. 7)
Regeste d
Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 2 Abs. 3 FZG; Art. 11 und 12 BVV 2; Art. 7 FZV: Verzugszinsberechnung. Das Vorsorgeguthaben ist bis Ende des Kalenderjahres pro rata temporis zu verzinsen. Am Ende des Kalenderjahres sind jeweils Zins und Kapital zu addieren. Der so ermittelte Betrag bildet Grundlage der Verzinsung im folgenden Jahr. (Erw. 8)
Vorsorge; Verrechnung; Vorsorgeeinrichtung; Forderung; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Forderungen; Leistung; Urteil; Beschwerdeführer; Recht; Liquidation; Trete; Leistungen; Sammelstiftung; Destinatär; Verwaltung; Vorsorgemittel; Schaden; Anspruch; Verwaltungs; Verrechenbarkeit; Gesetzlich; Schadenersatz; Betrag; Urteil; Zweck; Austritt; Gesetzlichen
131 III 615Art. 323b Abs. 3 OR; Lohnsicherung; Regelung der Mitarbeiterbeteiligung. Geldbetrag, den die Arbeitgeberin für den Kauf von eigenen Aktien zur Verfügung stellt, die unter Berücksichtigung einer Sperrfrist von drei Jahren denjenigen Mitarbeitern versprochen werden, die dann noch im Dienst des Unternehmens sind. Weigerung der Arbeitgeberin, nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer diesem die noch nicht verfallenen Beträge auszuzahlen. Unter Berücksichtigung, dass diese Beträge eine vom Lohn zu unterscheidende Leistung darstellen und gegenüber dem Lohnanspruch von zweitrangiger Bedeutung sind, steht die betreffende Regelung der Mitarbeiterbeteiligung mit Art. 323b Abs. 3 OR in Einklang. Salaire; Travail; D'intéressement; Condition; Année; Partie; Demandeur; Conditions; Défenderesse; L'employeur; Prestation; Gratification; Actions; Dotation; Consid; Apport; été; Rapport; Titre; Cit; Bonus; Selon; Entreprise; Positions; Même; Dotations; Aussi; Travailleur; était

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5824/2020BundespersonalBeschwerde; Beschwerdeführerin; Lohnfortzahlung; Vorinstanz; Recht; Person; Urteil; Rückforderung; Frist; Verjährung; Personal; Vertrauen; Berechnung; Lohnfortzahlungen; BVGer; Bezahlt; Rückerstattung; Bereicherung; Bundesverwaltung; Lohnfortzahlungsfrist; Bundesverwaltungsgericht; Lohnkürzung; Auskunft; Ausgaben; Anspruch; Härtefall; Verfügung; Umstände; Sinne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Manfred Rehbinder, Jean-Fritz StöckliBerner Kommentar, Obligationenrecht2010
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