E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code civil suisse (CC)

Art. 322 CC de 2023

Art. 322 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 322

420

1 La réserve de l’enfant peut aussi, par disposition pour cause de mort, être soustraite à l’administration des père et mère.

2 Si le disposant remet l’administration à un tiers, l’autorité de protection de l’enfant peut astreindre celui-ci à présenter périodiquement un rapport et des comptes.

420 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

III. Produit du travail, fonds professionnel >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 322 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190010Antrag auf Zustimmung zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Entscheid; Verfahren; KESB-act; Beschwerdegegnerin; Partei; Bezirk; Beistand; Bezirks; Kindes; Dielsdorf; BR-act; Vergleich; Bezirksrat; Verfahren; Person; Recht; Verwaltung; Interesse; Nachlass; Stellung; Stellungnahme; Beschwerdelegitimation; Parteien; Gericht; Beschwerdeverfahren
ZHRB150002Auszahlung des Vermächtnisses, Ungültigkeitsklage (unentgeltliche Rechtspflege/Kostenvorschuss)Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Vorinstanz; Rechtspflege; Gesuch; Testament; Beklagten; Verfügung; Frist; Erblasser; Unentgeltlichen; Verfahren; Bühler; Schulden; Nachtrag; Prozessführung; Finanzielle; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Monatlich; I-Bühler; Bühler; Gericht; Aussichtslosigkeit; Rechtsbeistand; Mittellosigkeit; Vermögens

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 249"Arbeit auf Abruf" (Art. 319 und 320 Abs. 2 OR; Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe). Zulässigkeit von Formen kapazitätsorientierter Arbeitsleistung (E. 2). Entschädigung von Bereitschaftsdienst, der ausserhalb des Betriebs geleistet wird (E. 3). Arbeit; Bereitschaftsdienst; Geleistet; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Entschädigung; Arbeitszeit; REHBINDER; Ausserhalb; Geleistete; Landesmantelvertrag; Betrieb; Verhält; REHBINDER; Rufbereitschaft; STAEHELIN/VISCHER; Beschäftigung; Vereinbarung; Einsatz; STAEHELIN/VISCHER; Arbeit; Kapazitätsorientierte; Beschäftigungsform; Vornherein; Prüfen; Urteil; Vorinstanz; Abruf
116 II 700Art. 339 Abs. 2, Art. 347a, Art. 350a Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Formmangel einer bloss mündlich geschlossenen Vereinbarung über Provisionen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn daraus ein Anspruch des Handelsreisenden auf Vertragserfüllung entsteht (E. 3). 2. Da Art. 350a Abs. 1 OR nicht die Fälligkeit, sondern den Umfang der Provisionsguthaben regelt, ist es zulässig, die Fälligkeit der in Art. 339 Abs. 2 OR umschriebenen Forderungen durch schriftliche Abrede über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben (E. 4). Vertrag; Provision; Verhält; Beendigung; Fälligkeit; Handelsreisende; Arbeitsverhältnis; Formmangel; Handelsreisenden; Arbeitsverhältnisses; Auslegung; Berufung; Vereinbarung; Recht; Vorschrift; Regel; Vertrages; Partei; Provisionsforderungen; Verhältnis; Klägers; Urteil; Schriftlich; Missbräuchlich; Parteien; Wortlaut; Arbeitgeber; Geschäfte; Kantonsgericht
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz