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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 322 ZGB vom 2020

Art. 322 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 3221D. Freies Kindesvermögen / II. Pflichtteil

II. Pflichtteil

1 Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden.

2 Überträgt der Erblasser die Verwaltung einem Dritten, so kann die Kindesschutzbehörde diesen zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung anhalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 322 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190010Antrag auf Zustimmung zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Entscheid; Verfahren; KESB-act; Beschwerdegegnerin; Partei; Bezirk; Beistand; Bezirks; Kindes; Dielsdorf; BR-act; Vergleich; Bezirksrat; Verfahren; Person; Recht; Verwaltung; Interesse; Nachlass; Stellung; Stellungnahme; Beschwerdelegitimation; Parteien; Gericht; Beschwerdeverfahren
ZHRB150002Auszahlung des Vermächtnisses, Ungültigkeitsklage (unentgeltliche Rechtspflege/Kostenvorschuss)Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Vorinstanz; Rechtspflege; Gesuch; Testament; Beklagten; Verfügung; Frist; Erblasser; Unentgeltlichen; Verfahren; Bühler; Schulden; Nachtrag; Prozessführung; Finanzielle; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Monatlich; I-Bühler; Bühler; Gericht; Aussichtslosigkeit; Rechtsbeistand; Mittellosigkeit; Vermögens

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 249"Arbeit auf Abruf" (Art. 319 und 320 Abs. 2 OR; Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe). Zulässigkeit von Formen kapazitätsorientierter Arbeitsleistung (E. 2). Entschädigung von Bereitschaftsdienst, der ausserhalb des Betriebs geleistet wird (E. 3). Arbeit; Bereitschaftsdienst; Geleistet; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Entschädigung; Arbeitszeit; REHBINDER; Ausserhalb; Geleistete; Landesmantelvertrag; Betrieb; Verhält; REHBINDER; Rufbereitschaft; STAEHELIN/VISCHER; Beschäftigung; Vereinbarung; Einsatz; STAEHELIN/VISCHER; Arbeit; Kapazitätsorientierte; Beschäftigungsform; Vornherein; Prüfen; Urteil; Vorinstanz; Abruf
116 II 700Art. 339 Abs. 2, Art. 347a, Art. 350a Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Formmangel einer bloss mündlich geschlossenen Vereinbarung über Provisionen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn daraus ein Anspruch des Handelsreisenden auf Vertragserfüllung entsteht (E. 3). 2. Da Art. 350a Abs. 1 OR nicht die Fälligkeit, sondern den Umfang der Provisionsguthaben regelt, ist es zulässig, die Fälligkeit der in Art. 339 Abs. 2 OR umschriebenen Forderungen durch schriftliche Abrede über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben (E. 4). Vertrag; Provision; Verhält; Beendigung; Fälligkeit; Handelsreisende; Arbeitsverhältnis; Formmangel; Handelsreisenden; Arbeitsverhältnisses; Auslegung; Berufung; Vereinbarung; Recht; Vorschrift; Regel; Vertrages; Partei; Provisionsforderungen; Verhältnis; Klägers; Urteil; Schriftlich; Missbräuchlich; Parteien; Wortlaut; Arbeitgeber; Geschäfte; Kantonsgericht
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