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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 322 SchKG vom 2023

Art. 322 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 322

1 Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderun­gen, durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Ver­steigerung der übrigen Ver­mögenswerte einzeln oder gesamthaft ver­wertet.

2 Die Liquidatoren bestimmen im Einverständnis mit dem Gläubi­ger­ausschuss die Art und den Zeitpunkt der Verwertung.

2. Verpfändete Grundstücke

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 322 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110180Pfändungsvollzug Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Entscheid; Pfändung; Zahlung; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Winterthur; SchKG; Kammer; Bezirksgericht; Betrag; Obergericht; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Forderung; Rechtsvorschlages; Beilage; Referenznummer; Kanton; Betrage; Bundesgericht; Rückzahlung; Kopie; Widerruf; Dungsvollzug; Inkasso

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5205/2018MehrwertsteuerLiquidation; Beschwerde; Liquidationsergebnis; Aktiven; Faktisch; MWSTG; Sachwalter; Beschwerdeführer; Faktische; Liquidator; Urteil; Mehrwertsteuer; Recht; Konkurs; Gesellschaft; Steuer; Forderung; Liquidatoren; Liquidationsergebnisses; Liquidatorenhaftung; Beginn; Sachwalterinventar; Veräusserung; AMWSTG; Bilanz; Faktischen; Urteile; Inventar; Wäre
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