E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 322 OR de 2022

Art. 322 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 322

1 L’employeur paie au travailleur le salaire convenu, usuel ou fixé par un contrat-type de travail ou par une convention collective.

2 Si le travailleur vit dans le ménage de l’employeur, son entretien et son logement font partie du salaire, sauf accord ou usage contraire.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 322 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220024Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Partei; Beklagten; Parteien; Prot; Lohnabrechnung; Zahlung; Vorinstanz; Lohnabrechnungen; Tiefe; Recht; Klägers; Stillschweigend; Verfahren; Müsse; Spesen; Tiefen; Zahlungen; Lohnausweis; Betrag; Entscheid; E-Mail; Konsens; Wille; Klage; Monatlich; Lohnes; Akzeptiert; Wäre
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Klagte; Berufung; Klagten; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Partei; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Lichkeit; Recht; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Habe; Klage; Arbeitsverhältnis; Gerin; Planbonus; Missbräuchlich; Option; Netto
Dieser Artikel erzielt 54 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2012.00045Die Beschwerdegegnerin entschädigte die Beschwerdeführerin für Abendsitzungen und Wahlbüroeinsätze nur mit einem Sitzungsgeld bzw. einer Wahlbüroentschädigung.Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Entschädigung; Arbeit; Stunden; Gemeinde; Halbjahr; Sitzung; Entschädigungs; Minuten; Arbeitszeit; Wahlbüro; Abend; Recht; Sitzungsgeld; Gemeindeschreiber; Entschädigungspraxis; Rekurs; Personal; Anspruch; Verfahren; Überstunden; Ehemalige; Gelte; Wochenende; Verhält; Angestellte; Vertrag
SGAVI 2016/51Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG. Insolvenzentschädigung. Dauer des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. Freistellung des Arbeitnehmers. Abgrenzung des Anspruchs zwischen Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung. Eine Qualifizierung der Zulagen kann offen bleiben, da ein Anspruch darauf auf Grund ihrer Regelmässigkeit zu bejahen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2017, AVI 2016/51). Arbeit; Beschwerde; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Beschwerdeführer; Insolvenzentschädigung; Monatslohn; Anspruch; Arbeitsverhältnis; Brutto; Zahlung; Arbeite; Leistete; Gratifikation; Arbeitslosenkasse; Höhe; Betrag; Sinne; Beschwerdeführers; Geleistete; Partei; Verfügung; Kündigung; Arbeitsverhältnisses; Beschwerdegegnerin; Bonus; Person; Gearbeitet; Vereinbart; Einsprache
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 452 (4A_442/2017)Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage und Klagenhäufung. Zusammenfassung der bisherigen Bundesgerichtspraxis zur Frage, ob in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft werden. In Änderung der Rechtsprechung muss in der Klage nicht präzisiert werden, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Erforderlich ist lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung (E. 2). Klage; Recht; Beschwerde; Lebenssachverhalt; Teilklage; Ansprüche; Schaden; Rechtsprechung; Bundesgericht; Partei; Streitgegenstand; Gericht; Beschwerdeführerin; Klagen; Streitgegenstände; Schadens; Lebenssachverhalte; Verschiedene; Klagenhäufung; Zivilprozess; Urteil; Klagende; Klagt; Reihenfolge; Entscheid; Rechtsbegehren; Unterschiedliche; Objektiv; Behauptet
142 III 456 (4A_557/2015)Art. 322 und 322d OR; Bonus (Bank), sehr hohes Einkommen; tatsächliches Entgelt des Arbeitnehmers. Bei der Bestimmung des "sehr hohen Einkommens" ist auf das tatsächliche Entgelt des Arbeitnehmers abzustellen, das für das Einkommen repräsentativ ist, das er regelmässig erzielt hat. Im Allgemeinen wird das während des Jahres erzielte Einkommen massgebend sein, ausnahmsweise das während der streitigen Zeitperiode (hier 17 Monate) erlangte (E. 3). Employé; L'employé; Salaire; L'employée; Revenu; Revenus; Banque; Variable; Année; Montant; Bonus; Rémunération; Consid; Perçu; Titre; Fonds; Période; Conclu; Travail; Litigieuse; être; Partie; Très; Valeur; L'année; Arrêt; Compte; Gratification; Contrat; Effective

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5358/2016AufsichtsmittelArbeit; Beschwerde; Sozialplan; Arbeitgeber; Vorsorge; Stiftung; Leistung; Massnahme; Beschwerdeführer; Kündigung; Wohlfahrtsfonds; Frist; Kündigungsfrist; Verlängerung; Leistungen; Rechtlich; Berufliche; Arbeitnehmende; Arbeitnehmenden; Fonds; Verpflichtet; Vorinstanz; Arbeitgeberunternehmen; Recht; Plans; Entscheid; Beruflichen; Sozialplans; Stiftungsrat
BVGE 2017 V/2AufsichtsmittelArbeit; Arbeitgeber; Beschwerde; Sozialplan; Fonds; Massnahme; Stiftung; Wohlfahrtsfonds; Vorsorge; Beschwerdeführer; Leistung; Rechtlich; Kündigung; Leistungen; Arbeitgeberunternehmen; Kündigungsfrist; Verpflichtet; Verlängerung; Arbeitnehmende; Beschwerdekommission; Berufliche; Plans; Arbeitnehmenden; Sozialplans; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Verpflichtung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian StaehelinZürcher Kommentar, Art.3222006
StaehelinZürcher Kommentar, 4. Aufl., Zürich2006
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz