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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 321CrimPC from 2021

Art. 321 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 321

Notice

1 The public prosecutor shall give notice of the ruling abandoning proceedings to:

a.
the parties;
b.
the victim;
c.
the other persons involved in the proceedings affected by the ruling;
d.
any other authorities designated by the cantons provided they have a right of appeal.

2 The foregoing is subject to the express waiver of any person involved in the proceedings.

3 Articles 84–88 are otherwise applicable mutatis mutandis.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 321 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2019 140Einstellung Strafverfahren (Tätlichkeiten)Beschwerde; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Frist; Eingabe; Innerschwyz; Begründung; Einstellung; Verfügung; Kantonsgericht; Verfahren; Einstellungsverfügung; Schweizer; Ergeben; Behörde; Frist; Versandte; Sohnes; Zustellung; übergeben; Deutschland; Ehefrau; Kantonsgerichtsvizepräsidentin; Rechtsmittelbelehrung; Bundesgericht
SZBEK 2018 37Beschwerde gegen PfändungBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Pfändung; SchKG; Schwyz; Verfügung; Kanton; Betreibungsamt; Recht; Eingabe; Entscheid; Angefochten; Gemeinde; Bezirk; Schweizer; Beschwerdeführers; Kantonsgericht; Ausführungen; Angefochtene; Partei; Kommentar; Aufsichtsbehörde; Begründung; Pfändungsurkunde; Vizebezirksgerichtspräsident; Betreibungsbeamter; Einzutreten; Staat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2014 93AGVE - Archiv 2014 Verwaltungsbehörden 468 93 Aufsicht über Staatsanwaltschaften Grundsätze der Aufsicht des Regierungsrats...Sicht; Staatsanwalt; Aufsicht; Recht; Hörde; Aufsichts; Anzeige; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Person; Genden; Fügung; Verfahren; Tersuchung; Einstellung; Verfügung; Anzeige; Recht; Untersuchung; Zeigenden; Einstellungsverfügung; Aufsichtsanzeige; Verfahren; Regierungsrat; Behörden; Prozessrecht; Schaften; Schwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 Ia 262Persönliche Freiheit; Strafvollzug und Untersuchungshaft. 1. Legitimation zur Anfechtung allgemeinverbindlicher Erlasse (hier: einer kantonalen Verordnung über die Bezirksgefängnisse) (Erw. I). 2. Allgemeine Voraussetzungen für Eingriffe in die persönliche Freiheit (Erw. II). 3. Untersuchungshaft und Strafvollzug als besondere Rechtsverhältnisse; gesetzliche Grundlage der damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Erw. III). 4. Grundsätzliches über Zweck und Grenzen freiheitsbeschränkender Massnahmen in Untersuchungshaft und Strafvollzug. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes (Erw. IV). 5. Verfassungsrechtliche Prüfung einzelner Vorschriften der angefochtenen Gefängnisverordnung (Erw. V, Ziff. 1-20): - Mitnahme persönlicher Effekten in die Zelle (Ziff. 1), - Lichterlöschen (Ziff. 2), - Selbstbeschäftigung und Gemeinschaftsarbeit (Ziff. 3 u. 20), - Verdienstanteil (Ziff. 4), - Freizeitarbeit (Ziff. 5), - Selbstverpflegung (Ziff. 6), - Gaben Dritter (Ziff. 7), - Spaziergänge (Ziff. 8), - Bibliotheksbenützung (Ziff. 9), - Zeitungen, Zeitschriften und Lehrbücher (Ziff. 10 u. 18), - Radioempfang (Ziff.11), - Besuche (Ziff. 12), - Korrespondenzen (Ziff. 13), - Disziplinarstrafen (Ziff. 14-16), - Einzelhaft für Untersuchungsgefangene (Ziff. 17), - Einzelhaft zu Beginn des Strafvollzuges (Ziff. 18). Beschwerde; Freiheit; Untersuchung; Gefangene; Untersuchungs; Gefangene; Gefängnis; Gefangenen; Bundes; Arbeit; Regel; Beschwerdeführer; Verfassung; Vorschrift; Vollzug; Verfassungs; Recht; Verordnung; Einzelhaft; Untersuchungsgefangene; Persönlichen; Korrespondenz; Gefangenen; Zweck; Regelung; Rechts; Beschränkung; Angefochten; Vollzug; über

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.209Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Sistierung; Verfahrensakten; Verfahrensakten; Beschwerdeführerin; Generalkonsulat; Person; Beschwerdegegnerin; Polizei; Sistierungsverfügung; Geschädigt; Verfahren; Bundesstrafgericht; Geschädigte; Untersuchung; Bundesstrafgerichts; Täterschaft; Mittelbar; DNA-Spur; Eröffnung; Staatsanwaltschaft; Spuren; Beschwerdekammer; Parteien; Gefährdung; Privatkläger; Antrag; IVm
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