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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 321 StPO vom 2020

Art. 321 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 321 Mitteilung

1 Die Staatsanwaltschaft teilt die Einstellungsverfügung mit:

a.
den Parteien;
b.
dem Opfer;
c.
den anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten;
d.
allfälligen weiteren von den Kantonen bezeichneten Behörden, falls diesen ein Beschwerderecht zusteht.

2 Vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht einer oder eines Verfahrensbeteiligten.

3 Im Übrigen sind die Artikel 84-88 sinngemäss anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 321 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2019 140Einstellung Strafverfahren (Tätlichkeiten)Beschwerde; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Frist; Eingabe; Innerschwyz; Begründung; Einstellung; Verfügung; Kantonsgericht; Verfahren; Einstellungsverfügung; Schweizer; Ergeben; Behörde; Frist; Versandte; Sohnes; Zustellung; übergeben; Deutschland; Ehefrau; Kantonsgerichtsvizepräsidentin; Rechtsmittelbelehrung; Bundesgericht
SZBEK 2018 37Beschwerde gegen PfändungBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Pfändung; SchKG; Schwyz; Verfügung; Kanton; Betreibungsamt; Recht; Eingabe; Entscheid; Angefochten; Gemeinde; Bezirk; Schweizer; Beschwerdeführers; Kantonsgericht; Ausführungen; Angefochtene; Partei; Kommentar; Aufsichtsbehörde; Begründung; Pfändungsurkunde; Vizebezirksgerichtspräsident; Betreibungsbeamter; Einzutreten; Staat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2014 93AGVE - Archiv 2014 Verwaltungsbehörden 468 93 Aufsicht über Staatsanwaltschaften Grundsätze der Aufsicht des Regierungsrats...Sicht; Staatsanwalt; Aufsicht; Recht; Hörde; Aufsichts; Anzeige; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Person; Genden; Fügung; Verfahren; Tersuchung; Einstellung; Verfügung; Anzeige; Recht; Untersuchung; Zeigenden; Einstellungsverfügung; Aufsichtsanzeige; Verfahren; Regierungsrat; Behörden; Prozessrecht; Schaften; Schwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 Ia 262Persönliche Freiheit; Strafvollzug und Untersuchungshaft. 1. Legitimation zur Anfechtung allgemeinverbindlicher Erlasse (hier: einer kantonalen Verordnung über die Bezirksgefängnisse) (Erw. I). 2. Allgemeine Voraussetzungen für Eingriffe in die persönliche Freiheit (Erw. II). 3. Untersuchungshaft und Strafvollzug als besondere Rechtsverhältnisse; gesetzliche Grundlage der damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Erw. III). 4. Grundsätzliches über Zweck und Grenzen freiheitsbeschränkender Massnahmen in Untersuchungshaft und Strafvollzug. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes (Erw. IV). 5. Verfassungsrechtliche Prüfung einzelner Vorschriften der angefochtenen Gefängnisverordnung (Erw. V, Ziff. 1-20): - Mitnahme persönlicher Effekten in die Zelle (Ziff. 1), - Lichterlöschen (Ziff. 2), - Selbstbeschäftigung und Gemeinschaftsarbeit (Ziff. 3 u. 20), - Verdienstanteil (Ziff. 4), - Freizeitarbeit (Ziff. 5), - Selbstverpflegung (Ziff. 6), - Gaben Dritter (Ziff. 7), - Spaziergänge (Ziff. 8), - Bibliotheksbenützung (Ziff. 9), - Zeitungen, Zeitschriften und Lehrbücher (Ziff. 10 u. 18), - Radioempfang (Ziff.11), - Besuche (Ziff. 12), - Korrespondenzen (Ziff. 13), - Disziplinarstrafen (Ziff. 14-16), - Einzelhaft für Untersuchungsgefangene (Ziff. 17), - Einzelhaft zu Beginn des Strafvollzuges (Ziff. 18). Beschwerde; Freiheit; Untersuchung; Gefangene; Untersuchungs; Gefangene; Gefängnis; Gefangenen; Bundes; Arbeit; Regel; Beschwerdeführer; Verfassung; Vorschrift; Vollzug; Verfassungs; Recht; Verordnung; Einzelhaft; Untersuchungsgefangene; Persönlichen; Korrespondenz; Gefangenen; Zweck; Regelung; Rechts; Beschränkung; Angefochten; Vollzug; über

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.209Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Sistierung; Verfahrensakten; Verfahrensakten; Beschwerdeführerin; Generalkonsulat; Person; Beschwerdegegnerin; Polizei; Sistierungsverfügung; Geschädigt; Verfahren; Bundesstrafgericht; Geschädigte; Untersuchung; Bundesstrafgerichts; Täterschaft; Mittelbar; DNA-Spur; Eröffnung; Staatsanwaltschaft; Spuren; Beschwerdekammer; Parteien; Gefährdung; Privatkläger; Antrag; IVm
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