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Cudesch penal svizzer (CPS)

Art. 321 Cudesch penal svizzer (CPS) drucken

Art. 321 Violaziun dal secret professiunal

Violaziun dal secret professiunal

1. Spirituals, advocats, defensurs, notars, advocats da patenta, revisurs ch’èn suttamess al secret professiunal tenor il Dretg d’obligaziuns (DO)1, medis, dentists, chiropratichers, apotechers, spendreras, psicologs, tgirunzs, fisioterapeuts, ergoterapeuts, cussegliaders da nutriment, optometrists, osteopats sco er lur persunal auxiliar che palaisan in secret ch’è vegnì confidà ad els pervia da lur professiun ubain ch’els han percepì cun pratitgar lur professiun, vegnan chastiads, sin plant, cun in chasti da detenziun fin a 3 onns u cun in chasti pecuniar.2

Medemamain vegnan chastiads students che palaisan in secret ch’els han percepì durant lur studi.

La violaziun dal secret professiunal resta chastiabla er suenter la finiziun da l’activitad professiunala u dal studi.

2. Il delinquent n’è betg chastiabel, sch’el ha palesà il secret cun il consentiment da la persuna interessada u, sin dumonda dal delinquent, cun il consentiment en scrit da l’autoritad superiura u da l’autoritad da surveglianza.

3. Resalvadas restan las disposiziuns federalas e chantunalas davart ils dretgs d'annunzia e da cundecisiun, davart l'obligaziun da dar perditga e davart l'obligaziun d'infurmar in'autoritad.3


1 SR 220
2 Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta da la LF dals 30 da sett. 2016 davart las professiuns da sanadad, en vigur dapi il 1. da favr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).
3 Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta da la LF dals 15 da dec. 2017 (protecziun d’uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 321 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210265EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Akten; Recht; Statthalteramt; Einwilligung; Recht; Vollmacht; Gutachter; Gutachten; Person; Einstellung; Verfolgungsverjährung; Personen; Daten; Verfügung; Bekanntgabe; NIGGLI/MÄDER; Verjährung; Beschwerdeführers; Medizinischen; DSG/BGÖ; ZURBRÜGG; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Arbeit; Bundesgericht; Gutachtens
ZHUE220042NichtanhandnahmeBeschwerde; Willen; Willens; Willensvollstrecker; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Honorar; Nichtanhandnahme; Mandat; Erblasser; Rechtliche; Verfahren; Prozessführung; Beendigung; Beamte; Amtlich; Amtliche; Bundesgericht; Schadloserklärung; Willensvollstreckermandat; Mandats; Ersucht; Desgerichts; Funktion; Nötigung; Erblassers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/41Entscheid Entbindung vom Berufsgeheimnis. Art. 2 Abs. 1 lit. b, Art. 34 und Art. 40 Ingress und lit. f MedBG (SR 811.11). Art. 44 Abs. 2 GesG (sGS 311.1). Art. 17 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VMB (sGS 312.0). Art. 320 f. StGB (SR 311.0). Streitig war die Frage der Rechtmässigkeit der Entbindung der Beschwerdegegner (Spitalärzte) von ihrem Berufsgeheimnis für eine Meldung betreffend den Beschwerdeführer (selbständiger Arzt) an die Kantonsärztin. Das Verwaltungsgericht bejahte ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entbindung vom Amtsgeheimnis insofern, als in der vorliegenden Konstellation eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung zum vornherein nicht möglich gewesen wäre. Es führte aus, dass - selbst wenn dem Beschwerdeführer ein gewisses Fehlverhalten bzw. Eigenmächtigkeit bei seiner Selbstentlassung aus dem Spital anzulasten wäre - die Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht ohne seine vorherige Anhörung hätte erfolgen dürfen. Der Vorinstanz sei ein vorschneller Erlass der Entbindungsverfügung - im Sinn eines Ermessensfehlers in der Auswahl der Vorgehensart - sowie eine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2019/41). Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegner; Beruf; Vorinstanz; Berufs; Kanton; Beschwerdeführers; Kantons; Entbindung; Verfügung; Berufsgeheimnis; Meldung; Kantonsspital; Gallen; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsgericht; Berufsausübung; Gallen; Hinweis; Verfahren; Berufe; Vereinbarung; Gesundheit; Rechtsschutzinteresse; Fehle; Kantonsarztamt; Entscheid; Rechtlich
SGB 2019/179Entscheid Entbindung vom Arztgeheimnis zwecks Abklärung KESB-Massnahme. Art. 321 StGB. Keine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht mit schriftlicher Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde. Dafür ist eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Angesichts der Bedeutung des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient, vermag nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen. Vorliegend bestehen genügend Hinweise, die einer genaueren Abklärung hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bedürfen. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die KESB das Abklärungsverfahren durchführen können und an die für einen Entscheid notwendigen Informationen gelangen. Die Entbindung vom Arztgeheimnis wurde zu Recht erteilt. Die Auskunft des Arztes über den Beschwerdeführer ist aber auf das erforderliche Mass zu beschränken; nicht notwendig ist die Einsicht in die vollständige Patientenakte. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/179). Beschwerde; Beschwerdeführer; Teilig; Recht; Entbindung; Berufs; Beschwerdebeteiligte; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Berufsgeheimnis; Gesuch; Abklärung; Beschwerdeführers; Vertretungsbeistand; Interesse; Recht; Patient; Erwachsenenschutz; Beschwerdebeteiligten; Massnahmen; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Patienten; Behörde; Beschwerdegegners; Erwachsenenschutzrechtliche; Verfügung; Interessen; Verfahren; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 354 (2C_657/2018)
Regeste
Art. 13 BV , Art. 8 EMRK , Art. 321 StGB , Art. 68 des Tessiner Gesundheitsgesetzes (LSan/TI); ärztliches Berufsgeheimnis, Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Meldepflicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, abstrakte Normenkontrolle. Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht (E. 3.2 und 3.3.1).
Della; Sanitari; Obbligo; Diritto; Segreto; LSan/; LSan/TI; Dell'; Professionale; Consid; Autorità; Medico; Federale; L'obbligo; L'art; Penale; Cantonale; Sanitario; Essere; Segnalazione; Legge; L'autorità; Operatore; Delle; Principi; Paziente; Disposizioni; Reato; Prevede; Professione
147 IV 27 (1B_545/2019)
Regeste
Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB ; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).
Pflicht; Entbindung; Person; Geheimnis; Staatsanwaltschaft; ärztliche; Berufsgeheimnis; Gesetzlich; Arztgeheimnis; Bundes; Departement; Entsiegelung; Gesetzliche; Zeugnis; Personal; GesV/; GesG/SH; GesV/SH; Anzeige; Behörde; Meldung; Schweigepflicht; Beschuldigte; Prozessuale; Geheimnisherr; Personen; ärztlichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1096/2020ÖffentlichkeitsprinzipBeschwerde; Recht; Dokument; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Geheim; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Zugang; Beschwerdegegner; STENFO; Interesse; Vorinstanz; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Amtliche; Personendaten; Bundesverwaltung; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Beruf; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Daten; Auftrag; Entsorgung
A-306/2015ÖffentlichkeitsprinzipDokument; Zugang; Dokumente; E-Mail; Beschwerde; Anwalt; Vorinstanz; Anwalts;Drittperson; Banken; Behörde; EDÖB; Dokumenten; Anwaltsgeheimnis; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahren; Mail; Recht; Behörden; Klient; E-Mail; Stellung; Programm; Informationen; Verfügung; Urteil; Zugangs

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2019.14Datei; Dateien; Anwalt; Anwaltsgeheimnis; Schutz; Anwaltsgeheimnisses; Durchsuchung; Fallen; Herauszugeben; Herauszugeben; Gruppe; C-Gruppe; Recht; Inhalte; Bezug; Gesuch; Gesellschaft; Verschiedene; Könnten; Stichwort; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Korrespondenz; Entsiegelung; E-Mail; Mandat; Auszunehmen; Anwalt
BE.2020.17Daten; Gesuch; Gesuchsgegner; Bundes; öffnen; Filter; Hinzufügen; Entsiegelung; Durchsuchung; Entscheid; Entscheide; Siegel; Geräte; Beschwerde; Siegelung; Sichergestellt; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Sichergestellten; Gelte; Datenträger; Gesuchsgegners; Bundesstrafgerichts; Tablet; BStGer; Untersuchung; Entsiegelungsgesuch; E-Mail

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
NiklausOberholzerBasler Kommentar, Strafrecht II2019
Trechsel, VestPraxiskommentar, 3. Aufl.2017
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