Verletzung des Berufsgeheimnisses
1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht1 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2
Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.3
1 SR 220
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU210072 | Edition (Zivilsache) | Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Geheimnis; Beweis; Beschwerdeführerin; Edition; Sitzung; Rechtshilfe; Tonaufnahme; Verfügung; Verweigerung; Tonaufnahmen; Geschäftsgeheimnis; Dispositiv; Committees; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Schutz; Verpflichtet; Geschäftsgeheimnisse; Verweigerungsrecht; Abschrift; Mitwirkung; Gemäss; Dokumente; Urkunden; Geltend; Interesse |
ZH | UE190028 | Einstellung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Entbindung; Recht; Staatsanwaltschaft; Geheim; Berufsgeheimnis; Gutachten; Beschwerdeführers; Verfahren; Rechtlich; Entbindungserklärung; Verfahren; Klage; Akten; Zivilprozess; Gericht; Person; Prozesse; Rechtliche; Vertrete; Geheimnis; Einstellung; Klageantwort; Verhalten; Gutachtens |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/41 | Entscheid Entbindung vom Berufsgeheimnis. Art. 2 Abs. 1 lit. b, Art. 34 und Art. 40 Ingress und lit. f MedBG (SR 811.11). Art. 44 Abs. 2 GesG (sGS 311.1). Art. 17 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VMB (sGS 312.0). Art. 320 f. StGB (SR 311.0). Streitig war die Frage der Rechtmässigkeit der Entbindung der Beschwerdegegner (Spitalärzte) von ihrem Berufsgeheimnis für eine Meldung betreffend den Beschwerdeführer (selbständiger Arzt) an die Kantonsärztin. Das Verwaltungsgericht bejahte ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entbindung vom Amtsgeheimnis insofern, als in der vorliegenden Konstellation eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung zum vornherein nicht möglich gewesen wäre. Es führte aus, dass - selbst wenn dem Beschwerdeführer ein gewisses Fehlverhalten bzw. Eigenmächtigkeit bei seiner Selbstentlassung aus dem Spital anzulasten wäre - die Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht ohne seine vorherige Anhörung hätte erfolgen dürfen. Der Vorinstanz sei ein vorschneller Erlass der Entbindungsverfügung - im Sinn eines Ermessensfehlers in der Auswahl der Vorgehensart - sowie eine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2019/41). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegner; Beruf; Vorinstanz; Berufs; Kanton; Beschwerdeführers; Kantons; Entbindung; Verfügung; Berufsgeheimnis; Meldung; Kantonsspital; Gallen; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsgericht; Berufsausübung; Gallen; Hinweis; Verfahren; Berufe; Vereinbarung; Gesundheit; Rechtsschutzinteresse; Fehle; Kantonsarztamt; Entscheid; Rechtlich |
SG | B 2019/179 | Entscheid Entbindung vom Arztgeheimnis zwecks Abklärung KESB-Massnahme. Art. 321 StGB. Keine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht mit schriftlicher Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde. Dafür ist eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Angesichts der Bedeutung des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient, vermag nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen. Vorliegend bestehen genügend Hinweise, die einer genaueren Abklärung hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bedürfen. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die KESB das Abklärungsverfahren durchführen können und an die für einen Entscheid notwendigen Informationen gelangen. Die Entbindung vom Arztgeheimnis wurde zu Recht erteilt. Die Auskunft des Arztes über den Beschwerdeführer ist aber auf das erforderliche Mass zu beschränken; nicht notwendig ist die Einsicht in die vollständige Patientenakte. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/179). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Teilig; Recht; Entbindung; Berufs; Beschwerdebeteiligte; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Berufsgeheimnis; Gesuch; Abklärung; Beschwerdeführers; Vertretungsbeistand; Interesse; Recht; Patient; Erwachsenenschutz; Beschwerdebeteiligten; Massnahmen; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Patienten; Behörde; Beschwerdegegners; Erwachsenenschutzrechtliche; Verfügung; Interessen; Verfahren; Entscheid |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 354 (2C_657/2018) | Regeste Art. 13 BV , Art. 8 EMRK , Art. 321 StGB , Art. 68 des Tessiner Gesundheitsgesetzes (LSan/TI); ärztliches Berufsgeheimnis, Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Meldepflicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, abstrakte Normenkontrolle. Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht (E. 3.2 und 3.3.1). | Della; Sanitari; Obbligo; Diritto; Segreto; LSan/; LSan/TI; Dell'; Professionale; Consid; Autorità; Medico; Federale; L'obbligo; L'art; Penale; Cantonale; Sanitario; Essere; Segnalazione; Legge; L'autorità; Operatore; Delle; Principi; Paziente; Disposizioni; Reato; Prevede; Professione |
147 IV 27 (1B_545/2019) | Regeste Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB ; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4). | Pflicht; Entbindung; Person; Geheimnis; Staatsanwaltschaft; ärztliche; Berufsgeheimnis; Gesetzlich; Arztgeheimnis; Bundes; Departement; Entsiegelung; Gesetzliche; Zeugnis; Personal; GesV/; GesG/SH; GesV/SH; Anzeige; Behörde; IVm; Meldung; Schweigepflicht; Beschuldigte; IVm; Prozessuale; Geheimnisherr; Personen; ärztlichen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1096/2020 | Öffentlichkeitsprinzip | Beschwerde; Recht; Dokument; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Geheim; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Zugang; Beschwerdegegner; STENFO; Interesse; Vorinstanz; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Amtliche; Personendaten; Bundesverwaltung; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Beruf; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Daten; Auftrag; Entsorgung |
A-306/2015 | Öffentlichkeitsprinzip | Dokument; Zugang; Dokumente; E-Mail; Beschwerde; Anwalt; Vorinstanz; Anwalts;Drittperson; Banken; Behörde; EDÖB; Dokumenten; Anwaltsgeheimnis; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahren; Mail; Recht; Behörden; Klient; E-Mail; Stellung; Programm; Informationen; Verfügung; Urteil; Zugangs |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BE.2019.14 | Datei; Dateien; Anwalt; Anwaltsgeheimnis; Schutz; Anwaltsgeheimnisses; Durchsuchung; Fallen; Herauszugeben; Herauszugeben; Gruppe; C-Gruppe; Recht; Inhalte; Bezug; Gesuch; Gesellschaft; Verschiedene; Gesuchs; Könnten; Stichwort; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Korrespondenz; Entsiegelung; E-Mail; Mandat; Auszunehmen; Anwalt | |
BE.2020.17 | Daten; Gesuch; Gesuchsgegner; Bundes; öffnen; Filter; Hinzufügen; Entsiegelung; Durchsuchung; Entscheid; Entscheide; Siegel; Geräte; Beschwerde; Siegelung; VStrR; Sichergestellt; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Sichergestellten; Gelte; Datenträger; Gesuchsgegners; Bundesstrafgerichts; Tablet; BStGer; Untersuchung; Entsiegelungsgesuch; E-Mail |
Autor | Kommentar | Jahr |
NiklausOberholzer | Basler Kommentar, Strafrecht II | 2019 |
Trechsel, Vest | Praxiskommentar, 3. Aufl. | 2017 |