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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 320SCC from 2023

Art. 320 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 320

439

1 Settlements, compensation and similar payments may be used in portions to fund the child’s maintenance in accordance with its current requirements.

2 Where necessary to meet the costs of maintenance, upbringing or education, the child protection authority may permit the parents to make use of other parts of the child’s assets in specific amounts.

439 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

D. Freely disposable property of the child >I. Endowments >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 320 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE170070EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Instanz; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Berufung; Recht; Partei; Parteien; Gesuchstellers; Besuch; Koste; Berücksichtigen; Tochter; Besuchsrecht; Betreuung; Unterhalt; Obhut; Einkommen; Berücksichtigt; Arbeit; Verfahren; Entscheid; Auszugehe; Genden; Monats
BEKES 2021 939Anzehrung des Kindesvermögens

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSKV.2020.1 (SVG.2020.268)Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren EinkommensBeschwerde; Kindes; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kindesvermögen; Vermögen; Werden; Sozialhilfe; Abhängig; Beschwerdeführerinnen; Haushalt; Bedarfsabhängige; Kindesvermögens; Kanton; Sozialleistungen; Vermögens; Bedarfsabhängigen; Beschwerdegegnerin; Einkommen; Kantonale; Unterhalt; Anrechenbare; Ausbildung; Erträge; Entscheid; Leistung; Basel-Stadt; Eltern; Verwendung; Billig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 101Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre. Interesse; Berufung; Interessen; Gesetzliche; Kinder; Mutter; Vertreter; Berufungsbeklagten; Kindes; Vertretung; Gesetzlichen; Interessenkollision; Eltern; Erbauskauf; Abstrakt; Grosseltern; Elterliche; Person; Kindesvermögen; Verstorbene; Elterlichen; Vertretenen; Gefährdung; Gültig; Erbvertrag; Verzicht; Vertrags; Urteil
101 II 17Art. 320 ZGB Verträge über Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind können ohne entsprechenden Vorbehalt gerichtlich nicht abgeändert werden. Partei; Unterhaltsbeiträge; Vergleich; Parteien; Klagten; Richter; Beklagten; Abänderung; Vertrag; Recht; Klägers; Vater; Urteil; Vereinbarung; Vertraglich; Recht; Altersjahr; Zurückgelegten; Vaters; Berufung; Festgesetzt; Obergericht; Entscheid; Klage; Seitige; Beschluss; Gutachten; Bundesgericht; Beiträge
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