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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 320 LP de 2023

Art. 320 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 320

1 Les liquidateurs sont assujettis à la surveillance et au contrôle de la commission des créanciers.

2 Les décisions des liquidateurs concernant la réalisation de l’actif peu­vent être atta­quées devant la commission des créanciers et les pronon­cés de cette commission peuvent être déférés à l’autorité de sur­veil­lance dans les dix jours de la communica­tion.

3 Les art. 8 à 11, 14, 34 et 35 s’appliquent en outre par analogie à la gestion des liquidateurs.

E. Détermination des créanciers en droit de participer à la répartition >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 320 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160146Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Stunden; Gläubigerausschuss; SchKG; Gesuchstellers; Beschwerde; Stundenansätze; Liquidator; Bigerausschusses; Mitglied; Gläubigerausschusses; Nachlassgericht; Recht; Mitarbeit; Entschädigung; Mitglieder; Mitarbeiter; Entscheid; Auslagen; Leistung; Leistungen; Sekretariat; Kürzung; Genehmigung; Funktion; Sekretariats
ZHPS160145Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Gläubigerausschuss; Stunden; Gesuchstellers; SchKG; Beschwerde; Liquidator; Bigerausschusses; Entschädigung; Gläubigerausschusses; Stundenansätze; Nachlassgericht; Mitglied; Mitarbeit; Recht; Mitarbeiter; Mitglieder; Leistung; Entscheid; Leistungen; Sekretariat; Auslagen; Erbrachten; Genehmigung; Sekretariats; Funktion

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 315Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein.Aktie; Liquidator; Gläubiger; Gewinn; SchKG; Verdeckte; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Verdeckten; Unternehmen; Person; Nachlassvertrag; Stehende; Verkauf; Vermögens; Gläubigerausschuss; Beschwerde; ASchKG; Gerichtlich; Organ; Verfügung; Nachlassschuldnerin; Namenaktien; Anteilsinhaber; Angebot; öffentlich-rechtliche; Leistung; Leistenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 425 (5A_555/2015)Art. 9, Art. 17 SchKG; negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde. Die Festlegung des Zinssatzes durch die Depositenanstalt für die auf einem Kontokorrent hinterlegten Vermögenswerte stellt keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG dar (E. 3). SchKG; Beschwerde; Depositen; Depositenanstalt; Zwangsvollstreckung; Konkurs; Kanton; Schuldbetreibung; Verfügung; Vermögenswerte; Kontokorrent; Zwangsvollstreckungsorgan; Zwangsvollstreckungsorgane; Beschwerdeführerin; Kantonalbank; Zuger; Hinterlegung; Recht; Bundesgesetz; Konkurs; Hilfsorgan; Aufsichtsbehörde; Zinses; Zinsen; Betreibungsrechtliche; Zinssatzes; Gebühr; Beschwerdegegnerin; Festlegung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4679/2007Berufliche Vorsorge (Übriges)Schwerde; Instanz; Beschwerde; Vorinstanz; Verfügung; Stiftung; Bundes; Sicht; Führerin; Schwerdeführerin; Gericht; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Garantie; Gefochten; Angefochten; Angefochtene; Verfahren; Handels; Sichtsbehörde; Gläubiger; Recht; Aufsichtsbehörde; Angefochtenen; Bundesver; Verwaltungs; Gericht
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