Art. 320 OR vom 2022
Art. 320
1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2018/41 | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Zusicherung einer anderen Stelle wurde verneint, da aufgrund rein telefonischer Vertragsverhandlungen der Beweis des Zustandekommens eines Arbeitsvertrags nicht erbracht werden konnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2018, AVI 2018/41). | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vertrag; Verschulden; Arbeitsvertrag; Einstellung; Vertrags; Person; Mündlich; Anspruchsberechtigung; Mündliche; Arbeitsstelle; Zusicherung; Arbeitsverhältnis; Umstände; Vereinbart; Zusage; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosenkasse; Arbeitslosigkeit; Einsprache; Zustandekommen; Arbeitsvertrags; Hoffnung; Recht; Schriftlich; Mündlichen; Personalchef |
SG | IV 2013/598 | Entscheid Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Aufhebung einer Invalidenrente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Galle vom 13. Mai 2016, IV 2013/598). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Rente; Arbeitsfähigkeit; Beschwerdegegnerin; Kinder; Erwerb; Verfügung; Gutachten; Leistung; Meldepflicht; Verbesserung; Anspruch; Relevant; Sachverhalt; Gesundheitszustand; Invalidität; Bundesgericht; Bäckerei; IV-Stelle; Begutachtung; Familie; Auszugehen; Gutachter; Veränderung; Medizinische; Erwerbstätigkeit; Meldepflichtverletzung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 63 (4A_442/2018) | Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2). | Arbeit; Arbeitgeber; Person; Einsatzbetrieb; Arbeitnehmer; Verleiher; Regress; Beschwerde; Regressprivileg; Hinweis; Personal; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Unfall; Personalverleih; Haftung; Berufen; Haftungs; Prämien; Zweck; Obligatorisch;Wortlaut; Unfallversicherung; Rückgriff; Hinweise; Recht; Betrieb; Bundesgericht |
141 III 159 (4A_530/2014) | Art. 204 Abs. 1 ZPO, Art. 32 und 462 OR; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht. Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen (E. 2). Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung nicht aus. Abgrenzung zur kaufmännischen Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR (E. 3). | Organ; Schlichtung; Person; Faktische; Schlichtungsverhandlung; Juristische; Beschwerde; Klage; Partei; Bevollmächtigt; Organe; Handlungsvollmacht; Gültig; Persönlichen; Erscheinens; ISv; Klagebewilligung; Vertretung; Faktischen; Vorinstanz; Vertreten; Schlichtungsbehörde; Voraussetzung; Entscheid; Urteil; Organs; Verfahren; Kaufmännische; Handlungsbevollmächtigte; Faktisches |