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Obligationenrecht (OR)

Art. 320 OR vom 2023

Art. 320 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 320

1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzel­arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.

2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.

3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfül­len, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.

B. Pflichten des Ar­beitnehmers >I. Persönliche Ar­beitspflicht

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 320 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210037Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Vorinstanz; Klagten; Recht; Lichen; Partei; Parteien; Beklagten; Verfahren; Scheid; Arbeitsvertrag; Klägers; Verfügung; Klage; Stellung; Arbeitsverhältnis; Arbeitsgericht; Entscheid; Vertrag; Stellungnahme; Habe; Arbeitnehmer; Unrichtig; Zuständigkeit; Sachverhalt; Berufungskläger; Ausführung; Erstinstanzliche; Ausführungen
ZHRA180004Arbeitsrechtliche ForderungGratifikation; Beschwerde; Recht; Höhe; Partei; Lohnbestandteil; Freiwillig; Vorinstanz; Urteil; Monatslohn; Ausbezahlt; Freiwillige; Gratifikationszahlung; Beklagten; Echten; Vertrag; Arbeitgeber; Bezahlen; Parteien; Auszahlung; Entscheid; Verfahren; Geschäftsgang; Vereinbart; Ordentlicher; Freiwilligkeit; Bezahlen; Verpflichten; Ermessen; Gratifikationen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2018/41Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Zusicherung einer anderen Stelle wurde verneint, da aufgrund rein telefonischer Vertragsverhandlungen der Beweis des Zustandekommens eines Arbeitsvertrags nicht erbracht werden konnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2018, AVI 2018/41). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vertrag; Verschulden; Arbeitsvertrag; Einstellung; Vertrags; Person; Mündlich; Anspruchsberechtigung; Mündliche; Arbeitsstelle; Zusicherung; Arbeitsverhältnis; Umstände; Vereinbart; Zusage; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosenkasse; Arbeitslosigkeit; Einsprache; Zustandekommen; Arbeitsvertrags; Hoffnung; Recht; Schriftlich; Mündlichen; Personalchef
SGIV 2013/598Entscheid Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Aufhebung einer Invalidenrente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Galle vom 13. Mai 2016, IV 2013/598). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Rente; Arbeitsfähigkeit; Beschwerdegegnerin; Kinder; Erwerb; Verfügung; Gutachten; Leistung; Meldepflicht; Verbesserung; Anspruch; Relevant; Sachverhalt; Gesundheitszustand; Invalidität; Bundesgericht; Bäckerei; IV-Stelle; Begutachtung; Familie; Auszugehen; Gutachter; Veränderung; Medizinische; Erwerbstätigkeit; Meldepflichtverletzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 63 (4A_442/2018)Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2). Arbeit; Arbeitgeber; Person; Einsatzbetrieb; Arbeitnehmer; Verleiher; Regress; Beschwerde; Regressprivileg; Hinweis; Personal; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Unfall; Personalverleih; Haftung; Berufen; Haftungs; Prämien; Zweck; Obligatorisch;Wortlaut; Unfallversicherung; Rückgriff; Hinweise; Recht; Betrieb; Bundesgericht
141 III 159 (4A_530/2014)Art. 204 Abs. 1 ZPO, Art. 32 und 462 OR; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht. Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen (E. 2). Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung nicht aus. Abgrenzung zur kaufmännischen Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR (E. 3). Organ; Schlichtung; Person; Faktische; Schlichtungsverhandlung; Juristische; Beschwerde; Klage; Partei; Bevollmächtigt; Organe; Handlungsvollmacht; Gültig; Persönlichen; Erscheinens; ISv; Klagebewilligung; Vertretung; Faktischen; Vorinstanz; Vertreten; Schlichtungsbehörde; Voraussetzung; Entscheid; Urteil; Organs; Verfahren; Kaufmännische; Handlungsbevollmächtigte; Faktisches

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-668/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Arbeit; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Recht; Recht; Vertrag; Arbeitsvertrag; Verfahren; Urteil; Frist; Beschwerdegegners; Arbeitsverhältnis; Bewerbung; Zeitpunkt; Aufgr; Täuschung; Offenbarungspflicht; Vorinstanz; Arbeitgeber; Krankheit; Bundesverwaltungsgericht; Selbständig; Entschädigung; Früheren; Willensmangel; Verfahren; Lebenslauf; Rechtlichen
A-1893/2020Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeit; Beschwerde; Vorinstanz; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Vertrag; Recht; Arbeitsvertrag; Recht; Verfügung; Leistung; Arbeitsverhältnis; Rente; Willensmangel; Täuschung; Gesundheitlich; Rechtlich; Pensum; Absichtlich; Arbeitgeber; Gesundheitliche; Urteil; Bewerbung; Zeitpunkt; Verwaltungsgericht; Einschränkung; Angefochten; Vertrags; Arbeitsvertrags

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2016.115Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Recht; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Frist; Arbeitsunfähigkeit; Fristlos; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Fristlose; Arbeitgeber; Bezog; Verwaltung; Akten; Recht; Partei; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Vorliegende
BB.2017.65Aktenführung (Art. 100 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Medien; Quelle; Quellen; Schutz; Akten; Journalist; Korrespondenz; Recht; Journalisten; Person; Verfahren; Medienfreiheit; Redaktionsgeheimnis; Ablage; Informationen; Schützt; Quellenschutz; Verfahrens; Verfahren; Behörde; Zeller; Akten; Rechtlich; Aktendossier; Beschwerdekammer; Entscheid; Interesse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Portmann, RudolphBasler Kommentar Obligationenrecht I2015
Streiff, von Kaenel, RudolphPraxiskommentar Arbeitsvertrag2012
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