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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 32 UVG vom 2023

Art. 32 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 32

Höhe der Abfindung

Die Abfindung für die Witwe oder die geschiedene Ehefrau entspricht:

a.
wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, dem einfachen,
b.
wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat, dem dreifachen,
c.
wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat, dem fünffachen Jahresbetrag der Rente.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 V 343Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV. Rechtmässigkeit der in der Verordnung vorgesehenen Anpassung der Komplementärrente an die zufolge geänderten Invaliditätsgrades revidierte Rente der Unfall- oder der Invalidenversicherung bejaht. Indes hat die Neufestsetzung der Komplementärrente aufgrund derselben Berechnungsgrundlagen zu erfolgen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben. Rente; Komplementärrente; Invaliditätsgrad; Invaliditätsgrade; Invaliditätsgrades; Invalidenversicherung; Renten; Unfall; Berechnung; Invalidenrente; Komplementärrenten; Revision; Anpassung; Sonderfälle; Verordnung; Unfallversicherung; Beschwerde; Zusammentreffen; Erstmaligen; MAURER; Bundesrat; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gesetzlichen; Berechnungsgrundlagen; Grundlage; Verdienst; Beschwerdeführer; Erhöhung; Versicherungsgericht
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