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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 32 MWSTG vom 2023

Art. 32 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 32

Einlageentsteuerung

1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden.

2 Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweg­lichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen.

3 Wird ein Gegenstand nur vorübergehend für eine zum Vorsteuerabzug berech­tigende unternehmerische Tätigkeit verwendet, so kann der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer, die auf einer einer unabhängigen Drittperson dafür in Rechnung gestellten Miete anfallen würde, geltend gemacht werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 32 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140135ForderungVorsteuer; Gruppe; Gesellschaft; Steuerguthaben; Vorsteuerguthaben; Gesellschaften; Klagten; Beklagten; Mehrwertsteuer; -Gesellschaft; -Gesellschaften; Ergruppe; Verzicht; Wertsteuergruppe; Mehrwertsteuergruppe; Forderung; Bundes; Verrechnung; Partei; Gesellschaft; Vertrag; Recht; Parteien; Verzichts; Gruppenmitglied; Forderungen; Verzichtserklärung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 488 (2C_1115/2014)Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8). MWSTG; Unternehmerisch; Vorsteuer; Unternehmerische; Steuer; Unternehmerischen; Kunst; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer; Leistung; Unternehmens; Kunstwerk; Kunstwerke; Bereich; Steuerpflicht; Urteil; Person; Recht; Wirtschaftlich; Zweck; Leistungen; Einlageentsteuerung; Fallen; Tochtergesellschaft; Entscheid; Begründe; Geschäftsmässig; Hauptsitz; Mehrwertsteuerlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5126/2020MehrwertsteuerVorsteuer; Vorsteuerabzug; Gruppe; Beschwerde; MWSTG; Vorsteuerabzugs; Subvention; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Subventionen; Urteil; Steuer; Leistung; Mehrwertsteuer; Gebäude; MWSTV; Gruppenmitglied; Bundesverwaltungsgericht; Einlageentsteuerung; -Gebäude; Gebäudes; Betrieb; Vorsteuern; Tag/Monat; Recht; MWST-Gruppe; Gruppenbesteuerung; Leistungen; -Gebäudes; BVGer
A-642/2020MehrwertsteuerVorsteuer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorsteuerabzug; MWSTG; Vorsteuerabzugs; Recht; Subvention; Urteil; Subventionen; Mehrwertsteuer; Steuer; Bundesverwaltungsgericht; Korrektur; Leistung; Gebäude; Kürzung; BVGer; Einlage; Recht; Einlageentsteuerung; Vorsteuerabzugskorrektur; -Gebäude; Wendet; Vorsteuern; MWSTV; Vorinstanz; Methode; Umsätze; Vorgenommen
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