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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 32 LDIP dal 2022

Art. 32 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 32

1 La decisione o il documento stranieri concernenti lo stato civile so­no iscritti nei registri dello stato civile se così dispone l’autorità can­tonale di vigilanza.

2 L’iscrizione è autorizzata se sono adempiute le condizioni di cui agli articoli 25 a 27.

3 Se non è certo che nello Stato estero del giudizio siano stati suffi­cientemente rispettati i diritti procedurali delle parti, gli interessati devono essere sentiti prima dell’iscrizione.

I. Principio >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 32 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF150042Berichtigung ZivilstandsregisterBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Vater; Recht; Verfahren; Berufungsbeklagten; Gesuch; Urteil; Bezirksgericht; Zivilstandsamt; Bülach; Entscheid; Vaterschaft; Anerkennung; Gericht; Eintragung; Partei; Winterthur; Eingabe; Berufungsklägers; Zivilstandsregister; Vertreter; Festgestellt; Vertreten; Rechtskräftig; Beschwerde; Rechtspflege; Gesuchsgegner
ZHLF130064Korrektur Registereintrag gemäss Art. 42 ZGB Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (EP130004)Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegnerin; Berufung; Vorinstanz; Behörde; Entscheid; Namens; Register; Verfahren; Kosovarische; Gemeindeamt; Zweitinstanzlich; Vorinstanzlich; Begehren; Behörden; Namensänderung; Kosovarischen; Eintragung; Unentgeltliche; Behauptung; Parteien; Gericht; Schweiz; Vorinstanzliche; Gesuchstellers; Sohnes

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00293Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.Recht; Beschwerde; Anerkennung; Beschwerdegegner; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Kindsanerkennung; Ausländische; Beschwerdegegnerin; Vaters; Privatrecht; Staat; Beschwerdegegners; Ausland; Vaterschaft; Entscheidung; Deutsche; Voraussetzung; Gesetzes; Rechtsordnung; Adoption; Ordre; Public; International; Voraussetzungen; Erfolgte; Gefälligkeitsanerkennung
SOVWBES.2019.213Registereintragung LeihmutterLeihmutter; Mutter; Beschwerde; Kinder; Geburt; Recht; Schweiz; Eltern; Vater; Beschwerdeführer; Minnesota; Entscheid; Urteil; Schweizer; Staat; Gericht; Genetisch; Leihmutterschaft; Kindes; Person; Einzutragen; Elternteil; Personen; Personenstandsregister; Zivilstand; Kindsverhältnis; Vaters; Genetische; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 328Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). Kindes; Recht; Recht; Beschwerde; Leihmutter; Geburt; Kindesverhältnis; Beschwerdeführer; Kinder; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Public; Person; Ordre; Urteil; Kindesverhältnisse; Genetisch; Personen; Adoption; Rechtlich; Genetische; Personenstand; Geburtsurkunde; Mutter; Schweizerischen; Kalifornische; Personenstandsregister
141 III 312Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8). Kindes; Leihmutter; Recht; Recht; Leihmutterschaft; Kindesverhältnis; Beschwerde; Geburt; Anerkennung; Vater; Beschwerdegegner; Public; Urteil; Ordre; Kalifornische; Vaters; Kindesverhältnisse; Genetisch; Kindesverhältnisses; Genetische; Schweiz; Vaterschaft; Eltern; Kalifornischen; Mutter; Geburtsurkunde; Ausländische; Partner; Gericht
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